BAG: Keine Altersdiskriminierung durch auf jüngere Arbeitnehmer beschränktes Angebot von Aufhebungsverträgen

Nimmt der Arbeitgeber die bei ihm beschäftigten über 55jährigen Arbeitnehmer aus
dem Personenkreis aus, dem er im Rahmen einer Personalabbaumaßnahme den
Abschluss von Aufhebungsverträgen gegen Abfindungen anbietet, liegt darin keine
Diskriminierung wegen des Alters. Es fehlt bereits an einer unmittelbaren Benachteiligung
wegen des Alters iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Den älteren Arbeitnehmern
bleibt ihr Arbeitsplatz erhalten. Sie werden deshalb nicht weniger günstig als die jüngeren
Arbeitnehmer behandelt, die ihren Arbeitsplatz – wenn auch unter Zahlung
einer Abfindung – verlieren.
Der 1949 geborene Kläger ist seit 1971 bei der Beklagten beschäftigt. Im Juni 2006
gab die Beklagte, bei der betriebsbedingte Beendigungskündigungen zu diesem Zeitpunkt
tariflich ausgeschlossen waren, bekannt, dass Arbeitnehmer der Jahrgänge
1952 und jünger gegen Zahlung von Abfindungen freiwillig aus dem Arbeitsverhältnis
ausscheiden könnten. Die von ihr festgelegte Abfindungshöhe richtete sich nach
Dauer der Betriebszugehörigkeit und Höhe des monatlichen Entgelts. Die Beklagte
behielt sich vor, den Wunsch von Arbeitnehmern, gegen Abfindung auszuscheiden,
abzulehnen. Die Aufforderung des Klägers, auch ihm ein entsprechendes Angebot
zu unterbreiten, wies die Beklagte zurück. Der Kläger verlangt von der Beklagten,
ihm ein Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags zu unterbreiten, das eine
Abfindung iHv. insgesamt 171.720,00 Euro beinhaltet.
Die Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. Das neu geschaffene Diskriminierungsverbot
wegen des Alters verfolgt wesentlich den Zweck, älteren Arbeitnehmern
den Verbleib im Arbeitsleben zu ermöglichen. Es zwingt deshalb Arbeitgeber im
Rahmen eines von ihnen geplanten Personalabbaus nicht dazu, auf Verlangen älterer
Arbeitnehmer mit diesen einen Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung
zu schließen. Der Kläger hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass die Beklagte
mit Arbeitnehmern der Jahrgänge 1951 und älter Aufhebungsverträge unter
Zahlung von Abfindungen in der von ihr im Juni 2006 festgelegten Höhe geschlossen
hat und damit von ihrer selbst gesetzten Regel abgewichen ist. Die Beklagte war
deshalb auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht verpflichtet, mit
dem Kläger den begehrten Aufhebungsvertrag zu schließen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2010 – 6 AZR 911/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 15. September 2008
– 9 Sa 525/07 –