BAG: Kein Vertragsstrafenversprechen zu Gunsten des Betriebsrats

Arbeitgeber und Betriebsrat können keine Vereinbarung treffen, durch die sich der
Arbeitgeber verpflichtet, an den Betriebsrat im Falle der Verletzung von Mitbestimmungsrechten
eine Vertragsstrafe zu bezahlen. Der Betriebsrat ist grundsätzlich
nicht vermögensfähig. Eine Ausnahme besteht insbesondere insoweit, wie § 40
BetrVG Ansprüche auf Erstattung der durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden
Kosten vorsieht. An den Betriebsrat zu zahlende Vertragsstrafen kennt das Gesetz
nicht.

Daher blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ein Betriebsrat erfolglos,
der vom Arbeitgeber aufgrund eines in einem früheren Verfahren geschlossenen
Vergleichs die Zahlung einer Vertragsstrafe von 25.000 Euro verlangte. Bereits die
Vorinstanzen hatten den Antrag des Betriebsrats abgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 29. September 2004 – 1 ABR 30/03 –
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss vom 10. April 2003
– 4 TaBV 1353/02 –