Die Aufhebung eines Umschulungsvertrags iSv. § 1 Abs. 4, § 47 BBiG aF bedarf nicht gem.
§ 623 BGB der Schriftform. Durch die Beschränkung dieser Vorschrift auf das Arbeitsverhältnis
erfasst sie nicht ein Dienstverhältnis, das nicht die Merkmale eines Arbeitsverhältnisses
aufweist. § 623 BGB findet auf einen solchen Umschulungsvertrag auch keine entsprechende
Anwendung.
Die Klägerin absolvierte eine Umschulung zur „Berufskraftfahrerin Personenverkehr„. Die
Maßnahme sollte in der Zeit vom 17. Dezember 2001 bis zum 12. September 2003 erfolgen.
Die Klägerin erhielt für die Dauer der Umschulung von der Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld.
Am 4. Juli 2002 fand ein Gespräch statt, dessen Inhalt streitig ist. Mit der Klage begehrt die
Klägerin die Feststellung, dass zwischen den Parteien auch über den 6. Juli 2002 hinaus ein
Umschulungsverhältnis bestanden hat. Sie behauptet, das Umschulungsverhältnis sei nicht
am 4. Juli 2002 zum 5. Juli 2002 einvernehmlich aufgehoben worden. Eine mündliche Aufhebung
des Umschulungsvertrags sei überdies formwidrig und daher nichtig.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Sechsten Senat
Erfolg. Da streitig geblieben ist, ob in dem Gespräch am 4. Juli 2002 mündlich die Aufhebung
des Umschulungsvertrags vereinbart wurde und hierzu keine tatrichterlichen Feststellungen
vorliegen, war das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur
neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
BAG, Urteil vom 19. Januar 2006 – 6 AZR 638/04 –
Vorinstanz: Sächsisches LAG, Urteil vom 30. Juni 2004 – 10 Sa 515/03 –