BAG: Kein gesetzlicher Zuschlag bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen arbeiten, haben keinen gesetzlichen Anspruch
auf einen Zuschlag zur Arbeitsvergütung. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 11 Abs. 2
ArbZG. Soweit dort auch auf § 6 Abs. 5 ArbZG verwiesen wird, handelt es sich um eine
Rechtsgrundverweisung. Das hat zur Folge, dass ein Arbeitnehmer einen Zuschlag verlangen
kann, wenn er an Sonn- oder Feiertagen Nachtarbeit leistet. Für die an Sonn- oder Feiertagen
geleistete Arbeit ist gem. § 11 Abs. 3 ArbZG ein Ersatzruhetag zu gewähren.
Der Kläger war als Tankwart an einer Autobahntankstelle im Schichtdienst beschäftigt. Er
leistete dabei auch Sonn- und Feiertagsarbeit. Seine auf die Bezahlung gesetzlicher Sonnund
Feiertagszuschläge gerichtete Klage war in allen Instanzen erfolglos.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Januar 2006 – 5 AZR 97/05 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 6. Oktober 2004 – 3 Sa 749/03 –