Ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB setzt voraus, dass die Identität des Betriebes gewahrt
bleibt. Kam es beim früheren Betreiber eines Frauenhauses lediglich zu einer Unterbringung
der misshandelten Frauen und Kinder, während der neue Betreiber ein umfassendes
Präventions- und Weiterbildungskonzept verfolgt, innerhalb dessen die Mitarbeiter des
Frauenhauses auch die präventive Beratung in Beratungsstellen durchführen, steht diese
Konzeptions- und Organisationsänderung einem Betriebsübergang entgegen; der Betrieb
wird nicht im Wesentlichen unverändert fortgeführt. Eine Wiedereinstellung auf Grund eines
nach der Kündigung vollzogenen Betriebsübergangs käme zudem nur in Betracht, wenn diese
für den Betriebsübernehmer zumutbar wäre. Hieran fehlt es, wenn jener in sachlich gebotener
Weise das Anforderungsprofil für die Beschäftigten geändert hat.
Die Klägerin ist gelernte Elektromonteurin und nach dem Besuch einer berufsbildenden
Schule berechtigt, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Fachkraft für soziale Arbeit„
zu führen. Seit 1992 war sie bei dem Beklagten zu 1), einem Wohlfahrtsverband, als Sozialbetreuerin
im Frauenhaus in W. beschäftigt. Der Beklagte zu 1) beschloss im Juli 2003, das
Frauenhaus zum 1. Januar 2004 an den Landkreis „zurückzuführen„ und kündigte das Arbeitsverhältnis
zum 31. Dezember 2003. Im Oktober 2003 beschloss der Landkreis die Fortführung
des Frauenhauses. Seit dem 1. Januar 2004 betreibt der Beklagte zu 2), ein Weiterbildungsunternehmen,
das Frauenhaus auf der Grundlage eines Förderungsvertrags. Hiernach
war der Beklagte zu 2) zur Einstellung diplomierter Kräfte verpflichtet. Dieser Verpflichtung
kam der Beklagte zu 2) nach und übernahm im Übrigen das bisherige Gebäude
samt Mobiliar auf der Grundlage eines Mietvertrags mit dem Landkreis.
Die Klägerin hat Kündigungsschutzklage erhoben und verlangt von dem Beklagten zu 2)
hilfsweise die Wiedereinstellung.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Die
Kündigung hat der Senat im Hinblick auf die Stilllegungsentscheidung im Zeitpunkt der Kündigung
als gerechtfertigt angesehen. Ein Anspruch auf Wiedereinstellung hat der Senat
mangels des Vorliegens eines Betriebsübergangs und im Hinblick auf die nicht ausreichende
Qualifikation der Klägerin verneint.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 4. Mai 2006 – 8 AZR 299/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 26. April 2005 – 8 Sa 509/04 –