Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB setzt die im Wesentlichen unveränderte Fortführung
einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität voraus. Ein Betrieb oder Betriebsteil
geht daher nur dann über, wenn er beim Erwerber als Betrieb oder organisatorisch
selbständiger Betriebsteil fortgeführt wird. Dies ist nicht der Fall, wenn ein Bewirtschaftungsbetrieb
vollständig in die eigene Organisationsstruktur eines anderen Unternehmens eingegliedert
wird.
Die Klägerin war seit 1995 als Bistro-Stewardess bei der Beklagten zu 1), einem Catering-
Unternehmen, beschäftigt. Diese betrieb die Bistros von 16 Interregio-Verbindungen auf der
Strecke Düsseldorf-Weimar. Die Beklagte zu 2), eine Tochter der Bahn AG, führte die Zugbewirtschaftung
mit dem Fahrplanwechsel im Dezember 2002 in den nunmehr statt der 16
Interregios auf dieser Strecke eingesetzten sechs ICE- und zehn IC-Zügen selbst durch. Sie
übernahm kein Personal und bewirtschaftete diese Strecke – wie alle ihre übrigen Züge –
nach eigenem Konzept. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2002 kündigte die Beklagte zu 1)
das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. November 2002.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Kündigung verstoße gegen § 613a Abs. 4 BGB, da ein Betriebsübergang
vorliege. Die Beklagte zu 2) habe nach der Übernahme der Zugbewirtschaftung
die Betriebsmittel, die zuvor im Rahmen eines Franchisevertrages der Beklagten zu 1)
zur Verfügung gestellt worden waren und mit denen diese eigenwirtschaftlich habe arbeiten
können, übernommen und insofern mit dem identitätsbildenden Kern des Betriebs die Aufgaben
fortgeführt.
Der Achte Senat hat ebenso wie die Vorinstanzen die Klage abgewiesen. Die Kündigung der
Beklagten zu 1) ist wirksam. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) liegt nicht vor.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2006 – 8 AZR 249/04 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2004 – 9 Sa 935/03 –