BAG: Karenzentschädigung – “überschießendes” Wettbewerbsverbot

Nach § 74a Abs. 1 Satz 1 HGB ist ein Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, als es nicht
dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers dient. Das
Gesetz regelt nicht ausdrücklich den Anspruch auf Karenzentschädigung bei einem teilweise
verbindlichen und teilweise unverbindlichen Wettbewerbsverbot. Der Zehnte Senat hat entschieden,
dass der Anspruch nicht voraussetzt, dass der Arbeitnehmer das Wettbewerbsverbot
insgesamt beachtet; es genügt die Einhaltung des verbindlichen Teils.
Die Beklagte stellt Fenster und Türen her. Sie vertreibt ihre Produkte ausschließlich an den
Fachhandel. Der Kläger war für die Beklagte zuletzt als Marketingleiter tätig. Nach dem vereinbarten
Wettbewerbsverbot war der Kläger verpflichtet, während der Dauer von zwei
Jahren nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses nicht für ein Unternehmen tätig zu
sein, welches mit der Beklagten in Konkurrenz steht. Als Konkurrenzunternehmen galt
danach auch ein Unternehmen, welches mit dem Vertrieb von Fenstern und Türen befasst
ist. Der Kläger arbeitete nach seinem Ausscheiden im Streitzeitraum als selbständiger Handelsvertreter
für einen Fachhändler und vertrieb Fenster und Türen an den Endverbraucher.
Die Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung der vereinbarten Karenzentschädigung abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte vor dem Zehnten Senat Erfolg. Das Verbot, Fenster
und Türen direkt an den Endverbraucher zu vertreiben, diente nicht dem Schutz eines
berechtigten geschäftlichen Interesses des Arbeitgebers. Das vereinbarte Wettbewerbsverbot
war daher insoweit unverbindlich. Da der Kläger das Wettbewerbsverbot in seinem
verbindlichen Teil beachtet hat, besteht der Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. April 2010 – 10 AZR 288/09 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 2 Sa
378/08 –