BAG: Kappungsgrenze in der betrieblichen Altersversorgung

Die meisten Versorgungszusagen sehen die Zahlung der vollen Betriebsrente nur für
den Fall vor, dass der Arbeitnehmer mit Erreichen der dort bestimmten festen Altersgrenze
(Versorgungsfall) ausscheidet. Scheidet der Arbeitnehmer vor diesem Zeitpunkt
mit einer unverfallbaren Anwartschaft aus, gilt hinsichtlich der Höhe der Betriebsrente
§ 2 BetrAVG. Auf den Grund des Ausscheidens kommt es nicht an. Nach
Abs. 1 BetrAVG ist die bei Betriebstreue bis zur festen Altersgrenze erreichbare Betriebsrente
im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur bis zur festen
Altersgrenze möglichen Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das gilt auch im Falle einer
Kappung der Rentenhöhe, also wenn die Versorgungsordnung für jedes Jahr der
Beschäftigung einen festen Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz des letzten
Gehalts vorsieht, dies aber in der Höhe begrenzt.
Die Klage eines Versorgungsberechtigten hatte deshalb auch vor dem Dritten Senat
des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Im Streitfall sah die Versorgungsordnung
vor, dass die monatliche Altersrente für jedes Dienstjahr 0,8 %, höchstens aber 20 %
des letzten Arbeitsentgelts beträgt. Der Kläger war nach über 25jähriger Beschäftigungszeit
mit etwa 59 Jahren ausgeschieden. Er war – wie zahlreiche Arbeitnehmer
bei vergleichbarer Situation – der Ansicht, dass ihm trotz vorzeitigen Ausscheidens
die Höchstrente zusteht. Das ergibt sich aber weder aus der Versorgungsordnung
noch aus § 2 BetrAVG.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. September 2008 – 3 AZR 1061/06 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 10. November 2006
– 10 Sa 544/06 B –

Hinweis: Der Senat hat am selben Tag mehrere gleichgelagerte Fälle entschieden,
nämlich – 3 AZR 1062/06 -, – 3 AZR 451/07 -, – 3 AZR 452/07 -, – 3 AZR 679/07 -, – 3
AZR 686/07 –