Kündigt der Arbeitgeber einem Orchestermusiker, weil er das Orchester verkleinern
will, so können die Arbeitsgerichte diese Entscheidung nicht auf ihre künstlerische
Zweckmäßigkeit hin überprüfen.
Der Kläger ist Hornist. Er war seit dem Jahr 1991 als Orchestermusiker bei der Beklagten
beschäftigt. Nachdem der Freistaat Thüringen mitgeteilt hatte, er wolle die
bisher gewährten Zuwendungen erheblich kürzen, entschloss sich die Beklagte, das
Orchester – ua. durch Streichung aller Hornistenstellen – zu verkleinern und das verbliebene
Rumpforchester bei Bedarf zu ergänzen. Sie kündigte das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger nach Anhörung des Betriebsrats zum 31. Juli 2008. Ob, wie § 5 des
einschlägigen Tarifvertrags vorsieht, der Orchestervorstand vor der Kündigung beteiligt
wurde, ist streitig. Der Kläger hat die Unwirksamkeit der Kündigung geltend
gemacht. Die Besetzung eines Kammerorchesters ohne Horn bzw. Waldhorn sei unsinnig
und willkürlich, weil für zahlreiche Werke der Orchestermusik das Horn
essentiell sei – so könne das Stück ?Peter und der Wolf? nur noch als ?Peter ohne
Wolf? aufgeführt werden.
Die Klage blieb vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts – wie schon in den
Vorinstanzen – ohne Erfolg. Die Verkleinerung des Orchesters erfolgte aus nachvollziehbaren
wirtschaftlichen Erwägungen. Ob sie – an musikalischen Maßstäben
gemessen – richtig war, hatte der Senat nicht zu beurteilen. Jedenfalls war sie nicht
missbräuchlich und zielte nicht darauf, einzelne, etwa unliebsame, Musiker aus dem
Arbeitsverhältnis zu drängen. Ein Unterbleiben der Beteiligung des Orchestervorstands
führt nach dem Tarifvertrag nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 AZR 9/10 –
Vorinstanz: Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. August 2009 – 1 Sa 1/09 –