BAG: Jahressonderzahlung nach § 20 TV-L – Befristete Arbeitsverträge mit Unterbrechungen

Für die Höhe des Anspruchs auf eine Jahressonderzahlung im öffentlichen Dienst
sind alle Arbeitsverhältnisse zu berücksichtigen, die im Kalenderjahr mit demselben
Arbeitgeber bestanden haben.
Nach § 20 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) haben Beschäftigte,
die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, Anspruch auf eine
Jahressonderzahlung. Der Anspruch vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Monat,
in dem der Beschäftigte keinen Entgeltanspruch hat (§ 20 Abs. 4 TV-L).
Die Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags als Lehrerin zunächst
vom 31. Oktober 2008 bis 16. August 2009 und sodann aufgrund eines weiteren befristeten
Vertrags vom 31. August 2009 bis 27. August 2010 beschäftigt. Das beklagte
Land leistete für das Jahr 2009 nur eine anteilige Sonderzahlung, ohne den ersten
befristeten Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die
Differenz zum vollen Anspruch.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen.
Die Revision der Klägerin vor dem Zehnten Senat hatte Erfolg.
Nach § 20 TV-L haben Beschäftigte, die sich – wie die Klägerin – am 1. Dezember
des Jahres in einem Arbeitsverhältnis befinden, einen Anspruch auf eine Sonderzahlung.
Dabei ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis im Kalenderjahr unterbrochen
war, beispielsweise weil eine weitere Befristung sich nicht nahtlos anschloss. Die
tarifliche Regelung stellt hinsichtlich der Höhe der Sonderzahlung maßgeblich darauf
ab, in welchen Monaten ein Entgeltanspruch gegen denselben Arbeitgeber bestand.
Eine Kürzung des Anspruchs um jeweils ein Zwölftel hat für die Monate zu erfolgen,
in denen keinerlei Entgelt gezahlt wurde. Die Klägerin hatte hingegen in jedem Monat
des Jahres 2009 einen Entgeltanspruch, sodass eine Kürzung nicht in Betracht
kommt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 10 AZR 922/11 –
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 17 Sa 1012/11 –

Hinweis: Die Revisionen der Arbeitnehmer in drei vergleichbaren Fällen aus verschiedenen
Bundesländern waren ebenfalls erfolgreich.