Der Betriebsrat kann, sofern berechtigte Belange des Arbeitgebers nicht entgegenstehen,
von diesem die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener
E-Mail-Adressen auch für die einzelnen Betriebsratsmitglieder verlangen.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung
im erforderlichen Umfang Informations- und Kommunikationstechnik
zur Verfügung zu stellen. Die Beurteilung, ob ein Mittel der Informations- und Kommunikationstechnik
der Erfüllung von Betriebsratsaufgaben dient, ist Sache des Betriebsrats.
Er hat dabei einen Beurteilungsspielraum. Bei seiner Entscheidung muss
er die entgegenstehenden Belange des Arbeitgebers, darunter insbesondere die
diesem entstehenden Kosten berücksichtigen. Wie das Bundesarbeitsgericht bereits
wiederholt entschieden hat, kann der Betriebsrat die Einholung von Informationen
aus dem Internet als zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ansehen. In Wahrnehmung
seines Beurteilungsspielraums darf er auch davon ausgehen, dass die Eröffnung
von Internetanschlüssen für die einzelnen Mitglieder – etwa zu deren Vorbereitung
auf Betriebsratssitzungen – der Aufgabenerfüllung des Betriebsrats dient.
Auch durch die Entscheidung, seinen Mitgliedern eigene E-Mail-Adressen zum
Zwecke der externen Kommunikation einzurichten, überschreitet der Betriebsrat seinen
Beurteilungsspielraum nicht. Ebenso wie die Informationsbeschaffung kann die
Kommunikation einzelner Betriebsratsmitglieder mit nicht zum Betrieb gehörenden
Dritten Teil der Betriebsratstätigkeit sein.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher – anders als die Vorinstanzen
– den Anträgen eines Betriebsrats stattgegeben, der vom Arbeitgeber für
sämtliche Mitglieder die Eröffnung von Zugängen zum Internet sowie die Einrichtung
eigener E-Mail-Adressen verlangt hat. Berechtigte Kosteninteressen des Arbeitgebers
standen dem Verlangen nicht entgegen, da die Betriebsratsmitglieder alle an
PC-Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass es lediglich der Freischaltung des Internets
und der Einrichtung einer E-Mail-Adresse bedarf.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. Juli 2010 – 7 ABR 80/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 2. September 2008
– 9 TaBV 8/08 –