BAG: Internet für den Betriebsrat

Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses
jedenfalls dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein
Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat
keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den
Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen.
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung
in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik
zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört das Internet.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat daher, wie bereits die Vorinstanzen,
dem Antrag eines Betriebsrats stattgegeben, der von der Arbeitgeberin einen Zugang
zum Internet für den ihm zur Verfügung stehenden PC verlangt hat. Die Leitung des
von der Arbeitgeberin betriebenen Baumarkts, für den der Betriebsrat gebildet ist,
verfügt über einen Internetanschluss. Durch die Freischaltung des dem Betriebsrat
zur Verfügung gestellten PC entstehen für die Arbeitgeberin keine zusätzlichen Kosten.
Auch sonstige der Internetnutzung durch den Betriebsrat entgegenstehende berechtigte
Belange hatte die Arbeitgeberin nicht geltend gemacht.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 – 7 ABR 79/08 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2008 –
17 TaBV 607/08 –