BAG: Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaften bei einer Unterbrechung

Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert.
Vertragliche Verbesserungen bleiben unberücksichtigt. Nach den gesetzlichen
Vorschriften kommt es unter anderem auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Entscheidend
ist nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hat. Es ist unschädlich, wenn das
Arbeitsverhältnis rechtlich fortbesteht und die beiderseitigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis
lediglich ruhen. Wird dagegen das Arbeitsverhältnis rechtlich beendet, so muss bei
einer späteren Wiedereinstellung die frühere Betriebszugehörigkeit nach dem Betriebsrentengesetz
grundsätzlich nicht angerechnet werden.

In dem vom Senat entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer zum 31. Oktober 1964 seine
Tätigkeit wegen eines Hochschulstudiums beendet, für das ihm die Arbeitgeberin ein Darlehen
gewährte. Er hätte es zurückzahlen müssen, wenn er nach Abschluss des Studiums
eine Tätigkeit bei ihr überhaupt nicht aufgenommen hätte oder vor Ablauf von drei Jahren
aus einem in seiner Person liegenden Grund ausgeschieden wäre. Nach dem Hochschulstudium
schloss er mit ihr einen Arbeitsvertrag. Als Eintrittsdatum wurde der 1. November 1967
festgelegt. In einem späteren Schreiben teilte die Arbeitgeberin mit, dass sie die frühere
Betriebszugehörigkeit ohne eine Wartezeit anrechne. Der Pensions-Sicherungs-Verein legte
jedoch als Beginn der Betriebszugehörigkeit den 1. November 1967 zugrunde. Der Kläger
hat die Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit verlangt. Die Vorinstanzen haben die
Klage abgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass während des Studiums das frühere
Arbeitsverhältnis beendet worden war und nicht lediglich ruhte. Der Senat hat ebenso
wie die Vorinstanzen auch eine ruhensähnliche Fallgestaltung verneint. Die erforderliche
Vergleichbarkeit fehlte schon deshalb, weil die Arbeitgeberin nicht zur Wiedereinstellung
verpflichtet war und der Kläger ihr Vertragsangebot ablehnen konnte. Die vereinbarte Anrechnung
der früheren Betriebszugehörigkeit spielte für den gesetzlichen Insolvenzschutz
keine Rolle.

BAG, Urteil vom 25. April 2006 – 3 AZR 78/05 –

Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 17. Januar 2005 – 2 Sa 906/04 –