BAG: Insolvenzschutz für Versorgungsanwartschaften – Anrechnung von Nachdienstzeiten

Versorgungsanwartschaften sind nur in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes insolvenzgesichert.
Von den gesetzlichen Berechnungsgrundsätzen kann zugunsten der Versorgungsberechtigten
abgewichen werden. Derartige Vereinbarungen verpflichten zwar den
Arbeitgeber, grundsätzlich aber nicht den Pensions-Sicherungs-Verein. Dies gilt auch für
sogenannte Nachdienstzeitenvereinbarungen.

In dem vom Senat entschiedenen Fall war der im Jahre 1939 geborene Arbeitnehmer von
1970 bis 1995 bei der späteren Insolvenzschuldnerin beschäftigt gewesen. Er schied aufgrund
eines Aufhebungsvertrages gegen Zahlung einer Abfindung aus. Die Arbeitgeberin
verpflichtete sich außerdem, „die betriebliche Altersversorgung … bis zur Fälligkeit, d.h.
spätestens bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu bedienen„. Hiermit sollten Dienstzeiten
nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Nachdienstzeiten) berücksichtigt werden.
Darin lag der Verzicht, die Betriebsrente wegen des vorzeitigen Ausscheidens wie gesetzlich
vorgesehen zeitratierlich, d.h. im Verhältnis der erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis
zum 65. Lebensjahr erreichbaren zu kürzen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, auch
der Pensions-Sicherungs-Verein müsse diese Vereinbarung beachten. Das Arbeitsgericht
hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision des
Pensions-Sicherungs-Vereins ist erfolgreich gewesen.

Nachdienstzeitenvereinbarungen binden den Pensions-Sicherungs-Verein nur in Ausnahmefällen,
etwa bei einem ruhensähnlichen Sachverhalt, wie er dem Urteil des Senats vom
10. März 1992 (- 3 AZR 140/91-) zugrunde lag. Der nunmehr entschiedene Fall war damit
nicht vergleichbar.

BAG, Urteil vom 30. Mai 2006 – 3 AZR 205/05 –

Vorinstanz: LAG Köln, Urteil vom 28. Februar 2005 – 2 Sa 1016/04 –