BAG: Höhe des Urlaubsentgelts

Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) haben Arbeitnehmer Anspruch auf
bezahlten Erholungsurlaub. Bei der Ermittlung der Höhe des Urlaubsentgelts sind
alle im gesetzlichen Referenzzeitraum der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn gezahlten
laufenden Vergütungsbestandteile – mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden
gezahlten Arbeitsverdienstes – zu berücksichtigen (§ 11 BUrlG).
Die Tarifvertragsparteien sind gem. § 13 Abs. 1 BUrlG berechtigt, auch zuungunsten
der Arbeitnehmer von § 11 BUrlG abzuweichen. Sie sind damit frei, jede ihnen als
angemessen erscheinende Berechnungsmethode zu wählen und zu pauschalieren.
Es muss jedoch hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs (§ 3 BUrlG)
sichergestellt sein, dass der Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt erhält, wie er es bei
Weiterarbeit ohne Urlaubsgewährung voraussichtlich hätte erwarten können.
Der Kläger ist als Flämmer im Prämienlohn beschäftigt. Entsprechend den Bestimmungen
des für den Betrieb geltenden (Haus-)Tarifvertrages hat die Arbeitgeberin
bei der Berechnung des Urlaubsentgelts gezahlte Prämien nicht berücksichtigt.
Hiergegen wendet sich der Kläger.
Der Neunte Senat hat die klageabweisende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an dieses zurückverwiesen.
Die tarifliche Regelung ist wegen Verstoßes gegen § 1 iVm § 13 Abs. 1
BUrlG unwirksam, soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist. Der
Regelungsspielraum der Tarifvertragsparteien ist überschritten, wenn wesentliche
Vergütungsbestandteile (hier: laufende Prämien) bei der Berechnung des Urlaubsentgelts
nicht berücksichtigt werden. Die Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes
stellt hierfür keine Kompensation dar. Dem Kläger steht daher hinsichtlich des gesetzlichen
Mindesturlaubs ein unmittelbar nach den Bestimmungen des BUrlG zu
berechnendes Urlaubsentgelt zu. Die tatsächlichen Grundlagen für diese Berechnung
sind bisher nicht ausreichend festgestellt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 9 AZR 887/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 1 Sa 89/08 –