BAG: Höhe des Urlaubsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung

Während des Urlaubs hat der§ Arbeitgeber den Arbeitsverdienst weiter zu zahlen.
Dieser berechnet sich gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen
Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem
Beginn des Urlaubs erhalten hat (Referenzzeitraum).
§
Der Kläger war bei der Beklagten, die§ gewerbsmäßig Arbeitnehmer überlässt, bis
Januar 2007 als Leiharbeitnehmer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der mit
dem Bundesverband Zeitarbeit Personaldienstleistungen e. V. abgeschlossene
Manteltarifvertrag (MTV BZA) Anwendung. Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA hat
der Leiharbeitnehmer während des Urlaubs Anspruch auf das tarifliche Entgelt sowie
auf die tariflichen Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Im Arbeitsvertrag
vereinbarten die Parteien darüber hinaus eine Zulage in Höhe von 6,96 Euro für den
Einsatz bei der A. (Entleiherzulage) sowie 0,81 Euro Schicht-Nachtarbeitspauschale.
Diese Vergütungsbestandteile zahlte die Beklagte weder während des Urlaubs noch
im Rahmen der Urlaubsabgeltung. Der Kläger verlangt deshalb eine weitere Zahlung
in Höhe von 936,06 Euro brutto.
§
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil des
Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Entgegen der
Auffassung der Vorinstanzen schließt § 12 Abs. 3 Satz 1 MTV BZA den Anspruch auf
Weiterzahlung der übertariflichen Vergütungsbestandteile während des Urlaubs nicht
aus. Er regelt ausschließlich die urlaubsrechtliche Behandlung§ der tariflichen An-
sprüche und weicht nicht von § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG ab. Der Senat hat nicht ab-
schließend entscheiden können. Es fehlen Feststellungen zur durchschnittlich ver-
dienten Schicht-Nachtarbeitspauschale in den maßgeblichen Referenzzeiträumen.
§
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. September§ 2010 – 9 AZR 510/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 24. März 2009
– H 2 Sa 164/08 –