BAG: Höhe des Ehegattenanteils im Ortszuschlag und des Vergleichsentgelts eines Teilzeitbeschäftigten nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD

Der ehegattenbezogene Ortszuschlag eines im Geltungsbereich des BAT teilzeitbeschäftigten
Angestellten war nach der Überleitung seines Ehegatten in den TVöD
zum 1. Oktober 2005 gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BAT zeitanteilig zu kürzen. Die Anwendung
dieser Kürzungsregelung war nicht mehr gemäß § 29 Abschn. B Abs. 5
Satz 2 BAT ausgeschlossen, weil der Ehegatte des Angestellten nach der Überleitung
in den TVöD nicht mehr ortszuschlagsberechtigt im Sinne von § 29 Abschn. B
Abs. 5 Satz 1 BAT war. Wurde der Angestellte nach der Überleitung seines Ehegatten
in den TVöD selbst zum 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet, war bei der
Ermittlung des Vergleichsentgelts deshalb nur der zeitanteilig gekürzte Ortszuschlag
zugrunde zu legen.
Der Kläger ist mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit bei dem beklagten
Freistaat beschäftigt. Auch seine ebenso teilzeitbeschäftigte Ehefrau steht im öffentlichen
Dienst. Auf beide Arbeitsverhältnisse fand der BAT Anwendung. Der Kläger
und seine Ehefrau erhielten deshalb den Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1
und 2 des Ortszuschlags (Ehegattenanteil) ohne zeitanteilige Kürzung bis zur Überleitung
der Ehefrau des Klägers in den TVöD jeweils zur Hälfte. Da die Ehefrau des
Klägers ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr ortszuschlagsberechtigt war, zahlte der
beklagte Freiststaat dem Kläger ab diesem Zeitpunkt zwar den vollen Ehegattenanteil,
verminderte diesen jedoch wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers um die
Hälfte. Diesen so gekürzten Ortszuschlag legte der beklagte Freistaat auch bei der
Berechnung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung des Klägers in den
TV-L zum 1. November 2006 zugrunde. Mit seiner Klage verlangte der Kläger den
Differenzbetrag zum ungekürzten Ortszuschlag und die Zahlung eines entsprechend
höheren Entgelts nach seiner Überleitung in den TV-L.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Der Kläger hatte nach der Überleitung
seiner Ehefrau in den TVöD nur Anspruch auf den entsprechend seiner Teilzeit gekürzten
Ortszuschlag. Deshalb hat auch der beklagte Freistaat bei der Überleitung
des Klägers in den TV-L das Vergleichsentgelt zutreffend ermittelt. Zwar hat sich
aufgrund der Überleitung der Ehefrau des Klägers in den TVöD und der Kürzung des
ehegattenbezogenen Ortszuschlags des Klägers das Familieneinkommen vermindert.
Die Tarifvertragsparteien waren jedoch nicht verpflichtet, bei der Aufstellung der
Überleitungsregelungen den bestehenden Zustand unter Berücksichtigung jeglicher
Beschäftigungskonstellation überzuleitender Ehepaare zu erhalten.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 6 AZR 305/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 17. Dezember 2008
– 5 Sa 329/08 –