Sieht die Dienstordnung einer Berufsgenossenschaft für die Hinterbliebenenversorgung
die entsprechende Geltung der Vorschriften über die Versorgung für Beamte
des Bundes vor, so hat der hinterbliebene eingetragene Lebenspartner des Dienstordnungsangestellten
seit dem 1. Januar 2005 einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung
wie Hinterbliebene verheirateter Dienstordnungsangestellter.
Der Kläger begründete im Jahr 2003 eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit
Herrn B. Dieser war als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten beschäftigt.
Nach § 6 der Dienstordnung der Beklagten gelten für die Versorgung die Vorschriften
für Beamte des Bundes entsprechend. Im September 2007 verstarb der eingetragene
Lebenspartner des Klägers. Mit seiner Klage hat der Kläger zuletzt noch eine Hinterbliebenenversorgung
für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember
2008 begehrt.
Die Klage hatte vor dem Dritten Senat des Bundesarbeitsgerichts, wie schon in den
Vorinstanzen, Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger als Hinterbliebenem
des verstorbenen Dienstordnungsangestellten für die Zeit vom 1. Oktober 2007 bis
zum 31. Dezember 2008 eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren wie einem
Hinterbliebenen eines verheirateten Dienstordnungsangestellten. Nachdem der Gesetzgeber
die eingetragene Lebenspartnerschaft mit Wirkung vom 1. Januar 2005
weitgehend an das Recht der Ehe angeglichen und ua. Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung
in der gesetzlichen Rentenversicherung und zum Versorgungsausgleich
eingeführt hat, besteht seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Gleichstellung
auch in der Hinterbliebenenversorgung von Dienstordnungsangestellten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11. Dezember 2012 – 3 AZR 684/10 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 28. September 2010
– 3 Sa 540/10 B –