Die Bundesagentur für Arbeit kann die Befristung von Arbeitsverhältnissen nicht damit
rechtfertigen, ein von ihr aufgestellter Haushaltsplan sehe Haushaltsmittel für befristete
Arbeitsverträge vor. Sie kann sich nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes (TzBfG) berufen. Das gebietet die verfassungskonforme
Auslegung der Vorschrift.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung
eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet
wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er
entsprechend beschäftigt wird. Damit eröffnet der Gesetzgeber für den öffentlichen
Dienst eine Möglichkeit zur Befristung von Arbeitsverhältnissen, die der Privatwirtschaft
nicht zur Verfügung steht. Die damit verbundene Ungleichbehandlung der
Arbeitnehmer in ihrem von Art. 12 Abs. 1 GG gewährleisteten Bestandsschutz ist
nicht mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, wenn das den Haushaltsplan
aufstellende Organ und der Arbeitgeber identisch sind. Das ist bei der Bundesagentur
für Arbeit der Fall. Ihr Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und vertritt
zugleich die Bundesagentur als Arbeitgeber. Bei Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 TzBfG könnte er daher durch die Ausgestaltung des Haushaltsplans den
Sachgrund für die Befristung der von ihm geschlossenen Arbeitsverträge selbst
schaffen. Für eine solche Privilegierung der Bundesagentur für Arbeit in ihrer Doppelrolle
als Haushaltsplangeber und Arbeitgeber gibt es keine hinreichende sachliche
Rechtfertigung.
Der Kläger hat sich gegen die Befristung seines Arbeitsverhältnisses zum
31. Dezember 2008 gewehrt. Die Bundesagentur für Arbeit hat sich zur Begründung
der Befristung auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG gestützt und sich darauf berufen,
dass ihr Haushaltplan für 2008 Haushaltsmittel für 5800 befristete Stellen vorsah und
der Kläger aus diesen Mitteln vergütet wurde.
Der Kläger hatte – wie bereits beim Landesarbeitsgericht – mit seiner Klage vor dem
Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die Befristung des Arbeitsverhältnisses
war unwirksam.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 9. März 2011 – 7 AZR 728/09 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 31. Juli 2009
– 3 Sa 1657/08 –
Der Siebte Senat hat mit denselben Erwägungen der Klage einer Arbeitnehmerin
gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur für Arbeit
stattgegeben, die auf den Haushaltsplan für 2007 gestützt wurde (- 7 AZR 47/10 -).