Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den EuGH um Vorabentscheidung
über die Vereinbarkeit einer deutschen Regelung zur Befristung von Arbeitsverhältnissen
im öffentlichen Dienst mit dem europäischen Unionsrecht ersucht.
Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung
eines Arbeitsverhältnisses vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet
wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er
entsprechend beschäftigt wird. Die Möglichkeit, mit dieser Begründung die Befristung
von Arbeitsverhältnissen zu rechtfertigen, besteht nur im öffentlichen Dienst. In der
Privatwirtschaft ist die Regelung nicht anwendbar.
§ 5 Nr. 1 der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge
im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999
(Rahmenvereinbarung) verpflichtet die Mitgliedstaaten der EU, Maßnahmen zu ergreifen,
um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu
vermeiden.
Die Klägerin hat sich gegen die Befristung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt. Sie
war bei dem beklagten Land aufgrund von insgesamt 13 befristeten Arbeitsverträgen
von Juli 1996 bis Dezember 2006 als Justizangestellte in der Bewährungshilfe beschäftigt.
Der Haushaltsplan des beklagten Landes sah für das Jahr 2006 vor, dass
vorübergehend frei werdende Haushaltsmittel für die Beschäftigung von Aushilfskräften
in Anspruch genommen werden können. Hierauf und auf § 14 Abs. 1 Satz 2
Nr. 7 TzBfG hat sich das beklagte Land zur Rechtfertigung der Befristung des letzten
mit der Klägerin geschlossenen Vertrags berufen.
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat für klärungsbedürftig gehalten, ob
es unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes mit der Rahmenvereinbarung
vereinbar ist, für den öffentlichen Dienst zusätzlich einen Grund zur Befristung
von Arbeitsverträgen vorzusehen, der in der Privatwirtschaft nicht zur Verfügung
steht. Die Frage ist weder vom EuGH abschließend geklärt, noch ist ihre Beantwortung
offenkundig. Der Siebte Senat hat daher – ua. – diese Frage dem EuGH
zur Vorabentscheidung vorgelegt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27. Oktober 2010 – 7 AZR 485/09 (A) –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 8. Mai 2009 – 10 Sa 231/08 –