BAG: Haftung für Ansprüche gegen eine insolvente Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft

Fällt eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft in
Insolvenz, so können die Mitarbeiter für den Ausfall ihrer Ansprüche grundsätzlich weder die
Gesellschafter noch den Geschäftsführer der Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft persönlich
in Anspruch nehmen. Diese haften nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund
gegeben ist. Ein solcher Haftungsgrund wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
anerkannt, wenn Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in besonderem Maße Vertrauen
für sich in Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches
Interesse am Abschluss des Geschäfts hatten.

Der Kläger war Mitarbeiter der MS-GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die
Beklagten zu 2) und 3) waren. Seit 1984 besteht eine Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft
(SMB-GmbH). Der Beklagte zu 1) war Geschäftsführer der SMB-GmbH und Personalchef
der MS-GmbH, die Beklagten zu 2) und 3) waren zu je 40 % Gesellschafter der SMB-GmbH.
Über das Vermögen der MS-GmbH und der SMB-GmbH wurde 2002 das Insolvenzverfahren
eröffnet.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte zu 1) hafte, weil er auf Grund seiner persönlichen
Stellung und Integrität als Gewährsträger für die Seriosität der Anlageform fungiert habe, die
Beklagten zu 2) und 3) hafteten, weil sie ein besonderes wirtschaftliches Interesse am Abschluss
des Beteiligungsvertrages gehabt und ein besonderes persönliches Vertrauen in
Anspruch genommen hätten.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgericht
hat die Revision des Klägers zurückgewiesen, weil ein besonderer Grund für die Haftung der
Beklagten nicht vorliegt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. November 2005 – 8 AZR 1/05 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 17. November 2004 – 4 Sa 55/04 –
Vgl. auch Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. November 2005 – 8 AZR 2/05 –