BAG: Grundsatz der Tarifeinheit

Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat sich der vom Vierten Senat des
Bundesarbeitsgerichts im Anfragebeschluss vom 27. Januar 2010 dargelegten
Rechtsauffassung zur Tarifeinheit (vgl. Pressemitteilung Nr. 9/10) angeschlossen.
Auch nach Auffassung des Zehnten Senats gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags,
die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen
ordnen, für Beschäftigte kraft Koalitionsmitgliedschaft nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1
TVG unmittelbar. Dies wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass für den Betrieb kraft
Tarifbindung des Arbeitgebers (Verbandsmitgliedschaft oder eigener Abschluss des
Tarifvertrags) mehr als ein Tarifvertrag Anwendung findet, wenn für den einzelnen
Arbeitnehmer jeweils nur ein Tarifvertrag gilt (sog. Tarifpluralität). Es gibt keinen
übergeordneten Grundsatz, dass für verschiedene Arbeitsverhältnisse derselben Art
in einem Betrieb nur einheitliche Tarifregelungen zur Anwendung kommen können.

Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 – 10 AS 2/10 – und – 10 AS
3/10 –
Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 – 4 AZR 537/08 (A) – und
– 4 AZR 549/08 (A) –