BAG: Gleichbehandlung eingetragener Lebenspartner bei Betrieblicher Hinterbliebenenrente

Der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass Überlebende einer
eingetragenen Lebenspartnerschaft aus Gründen der Gleichbehandlung einen Anspruch
auf Hinterbliebenenrente haben können, wenn für Ehegatten im Rahmen der
betrieblichen Altersversorgung eine dahingehende Zusage besteht.
Nach dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 1. April
2008 (- C-267/06 – Maruko) sind die überlebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
bei der im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung gewährten
Hinterbliebenenversorgung überlebenden Ehegatten gleichzustellen, wenn die
Lebenspartnerschaft nach nationalem Recht Personen gleichen Geschlechts in eine
Situation versetzt, die in Bezug auf die Hinterbliebenenversorgung mit der Situation
von Ehegatten vergleichbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(Urteil vom 17. Juli 2002 – 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/01 -) verpflichtet der verfassungsrechtliche
Schutz der Ehe in Art. 6 des Grundgesetzes den einfachen Gesetzgeber
nicht, andere Lebensformen gegenüber der Ehe zu benachteiligen. Es ist damit
Sache des einfachen Gesetzgebers, zu bestimmen, ob und inwieweit er zwischen
der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft eine vergleichbare Situation
schafft. Seit der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“
ab 1. Januar 2005 für eingetragene Lebenspartner den Versorgungsausgleich
eingeführt und in der gesetzlichen Rentenversicherung die eingetragene
Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt hat, ist rechtlich eine vergleichbare
Situation auch hinsichtlich der im Arbeitsverhältnis zugesagten Hinterbliebenenversorgung
geschaffen. Auch tatsächliche Unterschiede, die im Hinblick darauf, dass es
sich bei der zugesagten Hinterbliebenenversorgung um Arbeitsentgelt des Versorgungsberechtigten
handelt, die Annahme einer nicht vergleichbaren Situation rechtfertigen
könnten, bestehen nicht.

Daraus folgt: Überlebende eingetragene Lebenspartner haben in gleichem Maße wie
überlebende Ehegatten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung. Voraussetzung ist,
dass am 1. Januar 2005 noch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten
und dem Versorgungsschuldner bestand; der Senat hat offen gelassen, ob
dazu ein Arbeitsverhältnis erforderlich ist oder ob es ausreicht, wenn der Arbeitnehmer
mit Betriebsrentenansprüchen oder unverfallbaren Anwartschaften ausgeschieden
ist. Die Ansprüche ergeben sich seit seinem Inkrafttreten im Jahre 2006 aus dem
Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz und für die Zwischenzeit aus der im Arbeitsrecht
allgemein geltenden Pflicht zur Gleichbehandlung von Arbeitnehmern.
Der Senat hat nicht über die Frage entschieden, welche Ansprüche gegenüber kirchlichen
Arbeitgebern bestünden.
Geklagt hatte der überlebende eingetragene Lebenspartner eines ehemaligen Arbeitnehmers
der Beklagten. Bei ihr besteht eine Versorgungsordnung, in der eine
Hinterbliebenenversorgung zugunsten von Ehepartnern, nicht jedoch eingetragenen
Lebenspartnern zugesagt ist. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen. Die
Revision blieb vor dem Bundesarbeitsgericht erfolglos, weil der Lebenspartner des
Klägers und ehemalige Arbeitnehmer der Beklagten bereits vor dem 1. Januar 2005
verstorben war.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Januar 2009 – 3 AZR 20/07 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 19. Juli 2006 – 7 Sa 139/06 –