BAG: Gleichbehandlung bei Lohnerhöhungen

Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet,
seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln.
Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung
Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. Der Arbeitgeber muss die Anspruchsvoraussetzungen
so abgrenzen, dass nicht ein Teil der Arbeitnehmer sachwidrig oder willkürlich
von der Vergünstigung ausgeschlossen wird.
Der beklagte Arbeitgeber beschäftigt ca. 300 Arbeitnehmer. Er erhöhte die Vergütung der
Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2007 um 2,5 %. Ausgenommen hiervon wurden nur die
14 Mitarbeiter, darunter der Kläger, die sich 2003/2004 nicht auf eine Verschlechterung der
Arbeitsbedingungen eingelassen hatten. Die übrigen Mitarbeiter hatten damals ua. einer
Reduzierung ihres Urlaubsanspruchs von 30 auf 25 Tage und einem Wegfall des zusätzlichen
Urlaubsgeldes von 50 % des Urlaubsentgelts zugestimmt. Der Arbeitgeber bot dem
Kläger die 2,5 %ige Lohnerhöhung nunmehr nur unter der Voraussetzung an, dass dieser
die Vertragsverschlechterung ebenfalls annehme. Das lehnte der Kläger ab.
Die Klage auf Zahlung der Lohnerhöhung war in allen Instanzen erfolglos. Zwar war der
Arbeitgeber bei der Lohnerhöhung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
gebunden. Er handelte aber nicht sachwidrig oder willkürlich, als er den Einkommensverlust
der Arbeitnehmer von 2003/2004 mit einer Lohnerhöhung teilweise ausglich. Auf diese
Zwecksetzung hatte er ausdrücklich hingewiesen. Da der Kläger keinen Einkommensverlust
erlitten hat, kann er nicht verlangen, an dem Ausgleich teilzunehmen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Juli 2009 – 5 AZR 486/08 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 12. Februar 2008 – 14 Sa 1578/07 –