BAG: Gläubigerschutz nach Ende eines Beherrschungsvertrages; Sicherheitsleistung für künftige Rentenanpassungen

Wird ein zwischen der Konzernmutter und der Versorgungsschuldnerin bestehender
Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag beendet, so kann der Versorgungsgläubiger
von der Konzernmutter nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Rentenanpassungen
nach § 16 BetrAVG verlangen. Zwar ist der Anspruch auf Anpassungsprüfung
und -entscheidung sicherungsfähig iSd. des § 303 AktG, denn er ist
regelmäßig werthaltig. Allerdings fehlt es an einem Sicherungsinteresse des Versorgungsgläubigers.
Sowohl dann, wenn die Versorgungsschuldnerin zu Recht die Anpassung
nach § 16 BetrAVG verweigert, als auch dann, wenn ihre wirtschaftliche
Lage eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zulässt, besteht kein Bedürfnis für eine
Sicherheitsleistung. Führen gesellschaftsrechtliche Veränderungen dazu, dass die
für eine Betriebsrentenanpassung erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Versorgungsschuldnerin beeinträchtigt wird oder entfällt, so kommen Schadensersatzansprüche
der Versorgungsgläubiger gegenüber der Konzernmutter in Betracht.
Der Schutzzweck der §§ 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung
des § 303 AktG.
Der Kläger bezieht seit April 1998 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung von
der H. AG. Diese war eine 100%-ige Tochter der R. AG. Zwischen der R. AG und der
H. AG hatte bis zum 31. Dezember 2004 ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag
bestanden. Während des Bestehens des Beherrschungsvertrages
war das operative Geschäft der Versorgungsschuldnerin ganz überwiegend ausgegliedert
und verkauft worden. Die H. AG war zuletzt für mehr als 3.000 Betriebsrentner
zuständig und beschäftigte max. 60 Arbeitnehmer. Der Kläger hat die R. AG auf
Sicherheitsleistung für künftige Rentenanpassungen nach § 16 BetrAVG in Anspruch
genommen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Klage auf Sicherheitsleistung war mangels
Sicherungsbedürfnisses unbegründet; Schadensersatzansprüche waren nicht
eingeklagt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26. Mai 2009 – 3 AZR 369/07 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. April 2007 – 7 Sa
944/06 –