Es spricht einiges dafür, dass es bei einer Entgeltumwandlung nicht zulässig ist, dem Arbeitnehmer
anstelle von Barlohn eine Direktversicherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen.
Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versorgungsleistungen
rechtlich zu beanstanden ist, führt dies jedoch nicht zu einem „Wiederaufleben“ des umgewandelten
Arbeitsentgeltanspruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versicherungsleistungen.
Die Parteien vereinbarten im November 2004 eine Entgeltumwandlung. Der Anspruch des
Klägers auf Barlohn wurde in Höhe von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in eine sofort
unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt. Dabei wählten
die Parteien als Durchführungsweg eine Direktversicherung. – Bei einer Direktversicherung
ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer; der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugsberechtigter.
– Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versicherungsleistungen übereinstimmen.
Der zugrunde gelegte Versicherungstarif war gezillmert. Unter einer Zillmerung
ist Folgendes zu verstehen: Bei Abschluss des Versicherungsvertrages fallen einmalige Abschluss-
und Vertriebskosten an. Mit diesen Kosten wird bei einer Zillmerung das Konto des
Arbeitnehmers sofort belastet. Dementsprechend wird in den ersten Jahren nach Beginn des
Versicherungsverhältnisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes
Deckungskapital aufgebaut.
Im vorliegenden Fall beendeten die Parteien das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
30. September 2007. Anstelle des umgewandelten Barlohns wurden bis zu diesem Zeitpunkt
Versicherungsbeiträge in Höhe von 7.004,00 Euro abgeführt. Der Versicherer teilte dem Kläger
mit, dass sich das Deckungskapital auf 4.711,47 Euro belaufe. Der Kläger hat von der
Beklagten Zahlung in Höhe des umgewandelten Arbeitsentgelts von 7.004,00 Euro verlangt.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung
zurückgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.
Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Entgeltumwandlung die Verwendung (voll) gezillmerter
Versicherungsverträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3
BetrAVG verstößt, jedoch eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB darstellt.
Angemessen könnte es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen.
Eine derartige Verteilung schreibt auch § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Zertifizierung
von Altersvorsorgeverträgen in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung und § 169
Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung
vor. Soweit die vorgesehene Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten einer
Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung,
sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung. Ein Anspruch auf
höhere Versorgungsleistungen war aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
Der Kläger konnte die Klageforderung auch nicht auf Schadenersatzansprüche stützen. Die
Beklagte hatte keine Informations- und Beratungspflichten verletzt. Über die Folgen der Zillmerung
war der Kläger zutreffend und umfassend informiert worden.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. September 2009 – 3 AZR 17/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 13. August 2008 – 7 Sa 454/08 –