Arbeitnehmer haben nach § 8 TzBfG Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung
ihrer Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Teilzeitwunsch ablehnen, wenn ihm betriebliche
Gründe entgegenstehen. Aus einer erzwingbaren Betriebsvereinbarung zur
Regelung der Lage der Arbeitszeit im Betrieb können sich Gründe ergeben, auf
Grund derer der Arbeitgeber die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten
Neuverteilung der Arbeitszeit verweigern kann.
Der Kläger ist Flugkapitän bei einem Luftfahrtunternehmen. Für die im Flugbetrieb
der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer gilt das Betriebsverfassungsgesetz nicht
(§ 117 Abs. 2 BetrVG). Eine tarifliche Regelung sieht vor, dass die bei der Beklagten
gebildete Personalvertretung über die Feststellung der Umlaufpläne des Cockpitpersonals
auf den einzelnen Flugstrecken mitzubestimmen hat. Eine „Betriebsvereinbarung
Teilzeit“ regelt verschiedene im Betrieb der Beklagten angebotene Teilzeitmodelle.
Die dort vorgesehenen Blockteilzeitmodelle werden nur auf das Kalenderjahr
befristet angeboten.
Der Kläger verlangt die unbefristete Verringerung seiner Arbeitszeit um
30 Kalendertage. Die Blockfreizeit soll jeweils vom 17. Dezember bis 15. Januar des
Folgejahrs dauern. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben der Klage
stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat keinen
Erfolg. Dem Verringerungs- und Neuverteilungswunsch des Klägers stehen keine
betrieblichen Gründe entgegen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus der „Betriebsvereinbarung
Teilzeit“. Die Beschränkung auf befristete Blockteilzeit in der Betriebsvereinbarung
gilt nur für die auf ihrer Grundlage angebotenen Teilzeitmodelle.
Der gesetzliche Anspruch auf unbefristete Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit
aus § 8 TzBfG kann durch eine Betriebsvereinbarung nicht zeitlich begrenzt
werden. Der Senat hat erneut offengelassen, ob eine freiwillige Betriebsvereinbarung
einem Teilzeitanspruch entgegenstehen kann.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Juni 2008 – 9 AZR 313/07 – mit einer Parallelsache
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 5. Februar 2007 – 17 Sa
1224/06 –