BAG: Gesetzliche Überleitung eines Arbeitsverhältnisses auf einen neuen Arbeitgeber

Durch Landesgesetze können die Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert werden.
Solche Gesetze können grundsätzlich auch vorsehen, dass die Arbeitsverhältnisse der
in den umstrukturierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet
werden, ohne dass den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang
ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird. Ein solches Widerspruchsrecht ergibt sich nicht
aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch, da es sich bei Umstrukturierungen kraft Gesetzes nicht
um einen rechtsgeschäftlichen Betriebsübergang handelt. Auch das Europäische Gemeinschaftsrecht
sieht ein solches Widerspruchsrecht nicht vor. Jedoch ist die freie Wahl des
Arbeitgebers durch das Grundrecht der Berufsfreiheit des Art. 12 GG geschützt. Ein Gesetz,
durch das der Arbeitgeber ausgewechselt wird, greift in dieses Grundrecht ein. Dieser Eingriff
ist verfassungsgemäß, soweit er durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt wird und
verhältnismäßig ist.
Der Kläger war als Arbeitnehmer des beklagten Landes an einer Universitätsklinik mit nicht
wissenschaftlichen Tätigkeiten beschäftigt. Zum 1. Juli 2005 trat ein Landesgesetz in Kraft,
durch das diese Klinik mit einer zweiten Universitätsklinik in einer neuen Anstalt des öffentlichen
Rechts zusammengelegt wurde. Kraft Gesetzes wurden die Arbeitsverhältnisse der
nicht wissenschaftlich Tätigen auf die neue Anstalt übergeleitet. Dem hat der Kläger widersprochen.
Das Gesetz hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur Zielsetzung, die mit weiteren
Maßnahmen später durchgeführt wurde.
Mit der Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass wegen seines Widerspruches sein
Arbeitsverhältnis weiterhin zum beklagten Land besteht. Das Landesarbeitsgericht hat die
Klage abgewiesen, die Revision des Klägers blieb vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts
ohne Erfolg. Das Landesparlament war zur Gesetzgebung befugt, da der Bundesgesetzgeber
nur rechtsgeschäftliche Betriebsübergänge und zivilrechtliche Umwandlungen
geregelt hat. Aus dem Bundesrecht ergibt sich ein Widerspruchsrecht des Klägers ebenso
wenig wie aus der europäischen Betriebsübergangs-Richtlinie. Der Eingriff des Landesgesetzgebers
in die grundrechtlich geschützte Berufsausübungsfreiheit des Klägers ist
gerechtfertigt. Die Umstrukturierung und die Privatisierung des Klinikum-Betriebs dienen der
im öffentlichen Interesse liegenden Erhaltung beider Kliniken und der Weiterführung der wissenschaftlichen
Forschung und Lehre an beiden Standorten. Der Eingriff war verhältnismäßig
und außerdem von einer Reihe weiterer Maßnahmen wie einer mehrjährigen Beschäftigungssicherung
begleitet. Der Landesgesetzgeber hat von seiner Gestaltungsfreiheit nicht in
verfassungswidriger Weise Gebrauch gemacht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18. Dezember 2008 – 8 AZR 660/07 -;

Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Juli 2007 – 2 Sa 635/07 –