Der Senat hat seine Rechtsprechung (Urteil vom 18. Dezember 2008 – 8 AZR 660/07 -) bestätigt,
dass durch Landesgesetze Rechtsträger des öffentlichen Dienstes umstrukturiert
werden können und solche Gesetze auch vorsehen können, dass die Arbeitsverhältnisse der
in den umstrukturierten Bereichen Beschäftigten auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet
werden, ohne den Arbeitnehmern ein Recht zum Widerspruch gegen den Übergang ihrer
Arbeitsverhältnisse einzuräumen. Wird nur sog. wissenschaftliches Personal von einer solchen
Überleitung betroffen, verstößt der öffentliche Arbeitgeber gegen den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er einen Arbeitnehmer, der nach der gesetzlichen Regelung
keine wissenschaftlichen Tätigkeiten ausübt, überleitet, Arbeitnehmer mit vergleichbaren
Tätigkeiten jedoch als wissenschaftliche Beschäftigte betrachtet und demzufolge
nicht überleitet.
Die Klägerin war im Universitätsklinikum Gießen beschäftigt. Sie war Arbeitnehmerin des
beklagten Landes. Zum 1. Juli 2005 trat ein Landesgesetz in Kraft, durch welches diese Klinik
mit einer zweiten Universitätsklinik in einer neuen Anstalt des öffentlichen Rechts zusammengelegt
wurde. Kraft Gesetzes wurden die Arbeitsverhältnisse der nicht wissenschaftlich
Tätigen auf die neue Anstalt übergeleitet. Dem hat die Klägerin widersprochen. Das Gesetz
hatte die Privatisierung des Klinikbetriebs zur Zielsetzung, die mit weiteren Maßnahmen
später durchgeführt wurde.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis mit dem beklagten
Land fortbesteht. Sie meint, auch wenn sie nicht zum wissenschaftlichen Personal
gehören sollte, sei sie diesem gleichwohl zuzuordnen, weil sie für Forschung und Lehre tätig
sei. Sie müsse ebenso wie andere Mitarbeiter behandelt werden, welche gleiche Tätigkeiten
wie sie ausübten, und die vom beklagten Land als wissenschaftlich Beschäftigte behandelt
und nicht übergeleitet worden seien.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der
Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts dieses Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen
Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Zwar war das
beklagte Land zur Überleitung der Arbeitsverhältnisse des nicht wissenschaftlichen Personals
befugt, jedoch hat es bei der Beurteilung, welche Tätigkeiten als wissenschaftliche
iSd. gesetzlichen Regelungen bewertet werden, den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
zu beachten. Ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt, muss das Landesarbeitsgericht
aufklären.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. März 2009 – 8 AZR 689/07 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 20. Juni 2007 – 2 Sa 629/06 –