Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber,
dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem Mann, so hat die Arbeitnehmerin
eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer
der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres
Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen
Anforderungen zu stellen.
Die Klägerin war bei der Beklagten im Bereich „International Marketing“, dem der „Vicepresident“
E. vorstand, als eine von drei Abteilungsleitern beschäftigt. Im September 2005 wurde
die Stelle des E. frei. Die Beklagte besetzte diese mit einem Mann und nicht mit der damals
schwangeren Klägerin. Diese begehrt die Zahlung einer Entschädigung wegen Benachteiligung
aufgrund ihres Geschlechts. Sie habe die Stelle wegen ihrer Schwangerschaft nicht
erhalten. Bei der Bekanntgabe dieser Entscheidung sei sie auf ihre Schwangerschaft angesprochen
worden. Die Beklagte behauptet, für die getroffene Auswahl sprächen sachliche
Gründe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte sie zunächst
abgewiesen. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hatte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts
aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Er hatte angenommen,
die Klägerin habe Tatsachen vorgetragen, die ihre geschlechtsspezifische Benachteiligung
nach § 611a Abs. 1 BGB (gültig bis 17. August 2006) vermuten lassen könnten. Bei
seiner erneuten Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht nach Beweisaufnahme angenommen,
dass auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen keine Vermutung
für eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts bei der Beförderungsentscheidung
begründen. Es hat die Klage wiederum abgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der
Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erneut
aufgehoben und die Sache wieder zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen, weil dem Landesarbeitsgericht bei der Tatsachenfeststellung
und bei der Verneinung der Vermutung einer Benachteiligung der Klägerin Rechtsfehler
unterlaufen sind.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 – 8 AZR 483/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Februar 2009 – 2 Sa
2070/08 –