Die beklagte Arbeitgeberin meldet ihre Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an und zahlt
für diese die Kassenbeiträge. Darüber hinaus besteht für die Arbeitnehmer die auch vom
Kläger wahrgenommene Möglichkeit, durch eigene Beiträge zusätzliche Versorgungsansprüche
zu erwerben. Die Leistungsordnung der Pensionskasse sieht für Arbeitnehmer wie
den Kläger vor, dass Versorgungsleistungen von Arbeitnehmern ab Vollendung des 65. Lebensjahres,
von Arbeitnehmerinnen schon ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch
genommen werden können. Für jeden Monat, den die Betriebsrente vor Erreichen dieser
Altersgrenzen in Anspruch genommen wird, ordnet die Leistungsordnung einen versicherungsmathematischen
Abschlag in Höhe von 0,4 % an; wird die Rente später als vorgesehen
verlangt, soll ein Zuschlag von 0,6 % pro Monat erfolgen.
Der im Dezember 1938 geborene Kläger war von 1970 bis 1998 für die Beklagte tätig und
nimmt seit dem 1. Januar 2000 vorgezogene gesetzliche Rente in Anspruch. Seine Betriebsrente
berechnete die Pensionskasse, indem sie den von ihm erdienten Betrag um (48 Monate
x 0,4 %=) 19,2 % kürzte. Der Kläger hält dies für diskriminierend. Im Anschluss an die
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts akzeptiert
er den versicherungsmathematischen Abschlag nur bei dem von ihm bis zum 17. Mai 1990
erdienten Teil seines Versorgungsanspruchs, während für das in der Folgezeit Erdiente ein
Zuschlag von (12 x 0,6 %=) 7,2 % erfolgen müsse. Für den sich daraus ergebenden Differenzbetrag
müsse die Beklagte einstehen. Dies gelte auch hinsichtlich des von ihm freiwillig
mit eigenen Beiträgen bei der Pensionskasse erworbenen Zusatzversorgungsanspruchs.
Während das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen hat, hat ihr das Landesarbeitsgericht
überwiegend entsprochen. Gegen dessen Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt.
Das Bundesarbeitsgericht hat das Urteil des Landesarbeitsgerichts insoweit bestätigt, als zu
Gunsten des Klägers der Anspruch im Grundsatz so zu berechnen ist, wie er dies geltend
macht. Die beklagte Arbeitgeberin muss auch für diesen Anspruch einstehen, soweit er nicht
von der Pensionskasse erfüllt wird. Eine Einstandspflicht der Arbeitgeberin besteht allerdings
nicht für die in den Abrechnungen der Pensionskasse gesondert aufgeführte, auf freiwillige
Beiträge des Klägers zurückgehende Zusatzversorgung. Gleichwohl hat der Senat das angefochtene
Urteil insgesamt aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht
zurückverwiesen. Es muss noch im Einzelnen ermittelt werden, welcher Teil der vom Kläger
insgesamt erworbenen Betriebsrente auf die Zeit bis zum 17. Mai 1990 einschließlich und
welcher auf die Zeit danach entfällt.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 7. September 2004 – 3 AZR 550/03 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 23. Juli 2003 – 8 Sa 739/02 –