BAG: Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes – Kleinbetriebsklausel

Nach § 23 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes genießen Arbeitnehmer in Betrieben, in
denen in der Regel nur zehn oder weniger Arbeitnehmer beschäftigt sind, keinen Kündigungsschutz.
Die darin liegende Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern größerer und
kleinerer Betriebe verstößt nicht gegen Art. 3 GG. Sie ist sachlich gerechtfertigt, weil Kleinbetriebe
typischerweise durch enge persönliche Zusammenarbeit, geringere Finanzausstattung
und einen Mangel an Verwaltungskapazität geprägt sind. Auch wenn ein Unternehmer
mehrere Kleinbetriebe unterhält, werden die Zahlen der dort Beschäftigten nicht automatisch
zusammengerechnet, wenn es sich tatsächlich um organisatorisch hinreichend verselbständigte
Einheiten und deshalb um selbständige Betriebe handelt. Es ist aber sicherzustellen,
dass damit aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nicht auch Einheiten größerer Unternehmen
herausfallen, auf die die typischen Merkmale des Kleinbetriebs (enge persönliche
Zusammenarbeit etc.) nicht zutreffen. Das wiederum ist nicht stets schon dann der Fall,
wenn dem Betrieb auch nur eines dieser typischen Merkmale fehlt. Maßgebend sind vielmehr
die Umstände des Einzelfalls.
Die Beklagte beschäftigte an ihrem Sitz in Leipzig mindestens acht, an ihrem Standort
Hamburg sechs Arbeitnehmer. Im Januar 2006 setzte sie in Hamburg einen vor Ort mitarbeitenden
Betriebsleiter ein, den sie – wie sie behauptet hat – bevollmächtigte, dort Einstellungen
und Entlassungen vorzunehmen. Der Kläger war in der Betriebsstätte Hamburg seit
1990 als Hausmeister und Haustechniker tätig. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer wurde im
Jahr 2003 eingestellt, ist deutlich jünger als der Kläger und – anders als dieser – keiner
Person zum Unterhalt verpflichtet. Im März 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis
mit dem Kläger unter Berufung auf betriebliche Gründe. Die Vorinstanzen haben der Klage
wegen unzureichender Sozialauswahl stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das
Kündigungsschutzgesetz für anwendbar gehalten, weil die Kapitalausstattung der Beklagten
nicht gering gewesen sei und ihr Geschäftsführer in Hamburg nicht mitgearbeitet habe.
Die Revision der Beklagten war vor dem Zweiten Senat des Bundesarbeitsgerichts erfolgreich.
Sie führte zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht. Entgegen
der Auffassung der Vorinstanzen ist es im Streitfall nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen
geboten, beide Betriebstätten auch dann als einheitlichen Betrieb im kündigungsschutzrechtlichen
Sinne anzusehen, wenn sie organisatorisch selbständig sind. Ob dies zutrifft,
bedarf weiterer Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 2 AZR 392/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 17. Januar 2008 – 7 Sa 41/07 –