Einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer kommt grundsätzlich eine nach der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses erfolgte Absenkung des versicherungsmathematischen Abschlages
durch Änderung der Versorgungsordnung nicht zugute.
Dem Kläger war eine betriebliche Altersversorgung „nach Maßgabe der jeweils geltenden
Leistungsordnung des Bochumer Verbandes„ zugesagt worden. Er war bis Ende September
1979 bei der Versorgungsschuldnerin beschäftigt. Zu diesem Zeitpunkt sah die Leistungsordnung
einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % pro Monat der
vorgezogenen Inanspruchnahme des Altersruhegeldes vor. Zum 1. Januar 1985 wurde die
Leistungsordnung geändert. Der versicherungsmathematische Abschlag wurde auf 0,4 %
abgesenkt. Der Kläger hat verlangt, dass bei der Berechnung seiner Betriebsrente der niedrigere
Prozentsatz zugrunde gelegt werde. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte keinen Erfolg.
Nach § 2 Abs. 5 BetrAVG (Betriebsrentengesetz) werden die beim vorzeitigen Ausscheiden
des Arbeitnehmers geltenden Versorgungsregelungen festgeschrieben. Seine Versorgungsrechte
werden von späteren Änderungen abgekoppelt unabhängig davon, ob sich dies zu
seinen Gunsten oder zu seinen Ungunsten auswirkt (sog. Veränderungssperre). Dies gilt
auch für versicherungsmathematische Abschläge. Auf Grund der arbeitsvertraglichen Jeweiligkeitsklausel
ist zwar die am 1. Januar 1985 in Kraft getretene Leistungsordnung auf den
Kläger anzuwenden. In ihr ist die Veränderungssperre jedoch nicht beseitigt, sondern beibehalten
worden. Der versicherungsmathematische Abschlag ist nicht für die Arbeitnehmer
abgesenkt worden, die bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung ausgeschieden sind.
Auch diese Einschränkung wurde durch die Jeweiligkeitsklausel übernommen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2004 – 3 AZR 318/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 3. April 2003 – 5 Sa 1489/02 –