Nimmt ein teilzeitbeschäftigtes Betriebsratsmitglied außerhalb seiner Arbeitszeit an einer für
die Betriebsratsarbeit erforderlichen Schulungsveranstaltung teil, besteht nach § 37 Abs. 6
Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ein Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.
Zu der ausgleichspflichtigen Schulungszeit zählen auch während eines Schulungstags
anfallende Pausen. Der Umfang des Freizeitausgleichs nach diesen Bestimmungen ist
auf die Arbeitszeit eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers an dem entsprechenden Schulungstag
begrenzt. Dabei ist grundsätzlich die betriebsübliche Dauer und Lage der Arbeitszeit
eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers maßgeblich. Das hat der Siebte Senat des
Bundesarbeitsgerichts in dem Fall eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds entschieden,
das die Zahlung von Vergütung für in Anspruch genommenen Freizeitausgleich geltend
gemacht hatte.
Die Klägerin ist bei der Beklagten mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19 Stunden teilzeitbeschäftigt.
Andere Arbeitnehmer der Beklagten haben individuelle regelmäßige Arbeitszeiten
von 5 bis 40 Stunden pro Woche. Die Klägerin ist Mitglied des Betriebsrats und nahm
in der Woche vom 8. – 12. Juli 2002 an einer Betriebsratsschulung teil. An den einzelnen
Schulungstagen fanden verschiedene Pausen zur Einnahme von Mahlzeiten und Getränken
statt. Ende Juli/Anfang August 2002 wurde der Klägerin auf ihren Antrag Freizeitausgleich
von 21 Stunden gewährt. Die Beklagte zahlte dafür jedoch keine Vergütung. Die Vorinstanzen
haben der Zahlungsklage stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem
Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Der Anspruch der Klägerin auf Freizeitausgleich
nach § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 iVm. § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG umfasst zwar auch die
außerhalb ihrer Arbeitszeit während der Schulungstage angefallenen Pausen. Der Ausgleichsanspruch
ist auch nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit anderer Arbeitnehmer der
Abteilung der Klägerin, die maximal 25 Stunden pro Woche arbeiten, beschränkt. Maßgeblich
für den Umfang des Freizeitausgleichs ist vielmehr die Arbeitszeit vollzeitbeschäftigter
Arbeitnehmer. Wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zur betrieblichen Arbeitszeitgestaltung
wurde der Rechtsstreit aber zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. Februar 2005 – 7 AZR 330/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Januar 2004 – 21 Sa
104/03 –