BAG: Freizeitausgleich für Bereitschaftsdienst

Leisten Beschäftigte in einem Krankenhaus eines kommunalen Arbeitgebers Bereitschaftsdienst,
steht ihnen nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den
Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen
Arbeitgeberverbände (TVöD-K) Bereitschaftsdienstentgelt zu. Anstelle der Auszahlung
dieses Entgelts kann der Bereitschaftsdienst bei Ärztinnen und Ärzten bis
zum Ende des dritten Kalendermonats durch entsprechende Freizeit abgegolten
werden. Bei anderen Beschäftigten ist die Abgeltung nach der tariflichen Regelung
nur zulässig, wenn ein Freizeitausgleich zur Einhaltung der Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes
erforderlich oder in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung geregelt ist
oder der Beschäftigte dem Freizeitausgleich zustimmt.
Auf Zahlung von Bereitschaftsdienstentgelt iHv. 4.531,50 Euro geklagt hatte eine in
dem Klinikum des beklagten Landkreises beschäftigte OP-Schwester. Der Beklagte
hatte im März 2006 im Zusammenhang mit einer von der Klägerin gewünschten Aufstockung
ihrer Arbeitszeit das Einverständnis mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste
im Wege des Freizeitausgleichs zur Voraussetzung der Vertragsänderung
gemacht und demgemäß die von der Klägerin im Anspruchszeitraum geleisteten
Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit abgegolten. Die Klägerin hat gemeint,
sie habe dennoch Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt.
Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Klägerin hat aufgrund der Abgeltung
der von ihr geleisteten Bereitschaftsdienste durch entsprechende Freizeit
keinen Anspruch auf Bereitschaftsdienstentgelt. Die nach § 8.1 Abs. 7 TVöD-K erforderliche
Zustimmung der Beschäftigten zum Freizeitausgleich muss nicht ausdrücklich,
sondern kann auch durch widerspruchslose Inanspruchnahme der gewährten
Freizeit erklärt werden. Eine solche konkludente Zustimmung der Klägerin
lag vor. Auf ihr Einverständnis mit der Abgeltung der Bereitschaftsdienste durch Freizeit
vom März 2006 kam es deshalb nicht an.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. November 2009 – 6 AZR 624/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2008
– 4 Sa 2/08 –

Dem Senat lagen am selben Tag zwei weitere Verfahren (- 6 AZR 622/08 – und
– 6 AZR 623/08 -) mit im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalten zur Entscheidung
vor.