Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der
Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) vom 17. August 2006
verpflichtet Ärzte, Bereitschaftsdienste zu leisten. Diese Bereitschaftsdienste werden mit
einem tariflich festgelegten Faktor in Arbeitszeit umgerechnet und sind mit einem ebenfalls
tariflich festgelegten, von der Entgeltgruppe abhängigen Stundenlohn zu vergüten oder gemäß
§ 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA durch entsprechende Freizeit abzugelten (Freizeitausgleich).
Dieser Freizeitausgleich kann auch in der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG
erfolgen.
Der Kläger war beim beklagten Klinikum vom 1. Mai 2007 bis zum 31. März 2010 als Assistenzarzt
beschäftigt. Zwischen den Parteien fand kraft beiderseitiger Tarifbindung der TVÄrzte/
VKA Anwendung. Der Kläger leistete außerhalb der regulären Arbeitszeit Bereitschaftsdienste
mit jeweils zehn Stunden, von denen entsprechend der tariflichen Regelung
90 % und damit neun Stunden als Arbeitszeit gewertet wurden. Im Anschluss erhielt der
Kläger Freizeitausgleich noch innerhalb der gesetzlichen Ruhezeit des § 5 ArbZG. Dadurch
wurde er jeweils von seiner ansonsten am Folgetag bestehenden Arbeitspflicht freigestellt.
Eine verbleibende aus dem Bereitschaftsdienst errechnete Stunde Arbeitszeit wurde vergütet.
Auf diese Weise wurde die Regelarbeitszeit des Klägers in vollem Umfang vergütet
und die gesetzliche Ruhezeit eingehalten. Der Kläger begehrt Entgelt für die von ihm zwischen
dem 9. Juli 2007 bis zum 31. August 2008 geleisteten Bereitschaftsdienste, soweit
ihm dafür Freizeitausgleich gewährt worden ist. Unstreitig sind dies in Arbeitszeit umgerechnet
640 Stunden. Der Kläger hält die Gewährung von Freizeitausgleich in der gesetzlichen
Ruhezeit für unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die vom Kläger gegen dieses Urteil
eingelegte Revision hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Der
Arzt hat keinen Anspruch darauf, nach Ableistung eines Bereitschaftsdienstes zunächst unbezahlte
Ruhezeit und anschließend bezahlten Freizeitausgleich gewährt zu bekommen. Der
Freizeitausgleich nach § 12 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/VKA kann auch in die gesetzliche Ruhezeit
gelegt werden. § 5 ArbZG schreibt dem Krankenhaus nicht vor, durch welche arbeitsvertragliche
Gestaltung es sicherstellt, dass der Arzt nach der Beendigung der täglichen
Arbeitszeit mindestens während der folgenden gesetzlichen Ruhezeit nicht zur Arbeitsleistung
herangezogen wird. Erfolgt der Freizeitausgleich in der gesetzlichen Ruhezeit, wird
also bezahlte Freizeit unter Anrechnung auf die Sollarbeitszeit gewährt, ist der nach § 12
Abs. 2 und Abs. 3 TV-Ärzte/VKA bei Ableistung von Bereitschaftsdiensten entstehende Entgeltanspruch
abgegolten.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 AZR 78/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Bremen, Urteil vom 4. November 2008 – 1 Sa 112/08 –