BAG: Fortzahlung von Feiertagszuschlägen im Krankheitsfall

Der Kläger ist Drucker mit einem Stundenlohn von 36,78 DM. Er war am 14. Juni 2001, in
Bayern gesetzlicher Feiertag (Fronleichnam), arbeitsunfähig krank. An diesem Tag hätte er
nach Maßgabe des Arbeitsplans zehn Stunden arbeiten müssen. Der Kläger hat zusätzlich
zu der vom Arbeitgeber geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für zehn Stunden
(490,28 DM einschl. Nachtarbeitszuschlägen) weitere Entgeltfortzahlung verlangt, nämlich
367,80 DM als Feiertagsbezahlung sowie den 170 %igen tariflichen Feiertagszuschlag
(625,26 DM).

Die Klage war insgesamt erfolgreich. Das Bundesarbeitsgericht hat auch den in der Revision
allein noch rechtshängigen Feiertagszuschlag zugesprochen. Zwar hat der maßgebliche
Tarifvertrag für die Druckindustrie das gesetzliche Lohnausfallprinzip des Entgeltfortzahlungsgesetzes
zulässigerweise durch ein Referenzprinzip ersetzt, auf den Durchschnittsverdienst
der letzten drei abgerechneten Monate abgestellt und bei der Berechnung des Durchschnittsverdienstes
die Zuschläge für Feiertagsarbeit ausdrücklich ausgeklammert. Andererseits
lässt er die Rückkehr zum Lohnausfallprinzip durch Betriebsvereinbarung zu. Eine solche
Betriebsvereinbarung kommt auf den Streitfall zur Anwendung. Danach ist dem Kläger
zu zahlen, was er verdient hätte, wäre er nicht arbeitsunfähig krank gewesen. Hierzu gehört
auch der Feiertagszuschlag. Dem Tarifvertrag ist nicht zu entnehmen, dieser Zuschlag solle
nur bei tatsächlicher Arbeitsleistung gezahlt bzw. von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
auch bei Anwendung des Lohnausfallprinzips ausgenommen werden.

BAG, Urteil vom 1. Dezember 2004 – 5 AZR 68/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 26. November 2003 – 5 Sa 597/03 –