Ein Arbeitnehmer, der von einem Betriebserwerber die Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisses
verlangt, weil dieser infolge des Betriebsübergangs sein neuer Arbeitgeber ist, hat die
Fristen zu beachten, die er für einen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses
einzuhalten hätte.
Die Klägerin hatte seit knapp zehn Jahren ein Arbeitsverhältnis bei der V GmbH in Magdeburg.
Die V GmbH führte in einem der Beklagten gehörenden Druckzentrum die „Kleinpaketfertigung“
durch, in der die Klägerin als Arbeiterin beschäftigt war. Die Beklagte kündigte die
Verträge mit der V GmbH zum 31. März 2007 und übernahm ab 1. April 2007 die Kleinpaketfertigung
in ihrem Druckzentrum „in Eigenregie“. Ab diesem Zeitpunkt setzte die Beklagte
Mitarbeiter eines Leiharbeitsunternehmens bei der Kleinpaketfertigung ein; bei der V GmbH
verbliebene Mitarbeiter erhielten zum Druckzentrum keinen Zutritt mehr. Nach Freistellung
kündigte die V GmbH am 31. Juli 2007 das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristgerecht.
Dagegen erhob die Klägerin drei Wochen später Kündigungsschutzklage und machte gegen
die Beklagte geltend, wegen eines Betriebsübergangs am 1. April 2007 sei ihr Arbeitsverhältnis
zu diesem Zeitpunkt auf die Beklagte übergegangen und von dieser fortzusetzen.
Das Landesarbeitsgericht hatte dem Fortsetzungsverlangen der Klägerin entsprochen. Die
Revision der Beklagten blieb ohne Erfolg. Da zu Recht ein Betriebsteilübergang auf die Beklagte
festgestellt wurde, muss diese das auf sie übergegangene Arbeitsverhältnis mit der
Klägerin fortsetzen. Der entsprechende Antrag der Klägerin war weder verfristet noch verwirkt.
Über einen Betriebsübergang müssen Betriebsveräußerer bzw. Betriebserwerber die
betroffenen Arbeitnehmer unterrichten, § 613a Abs. 5 BGB. Erfolgt eine solche Unterrichtung
wie vorliegend überhaupt nicht, so beginnt weder die Monatsfrist des § 613a BGB Abs. 6 für
den Widerspruch gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses zu laufen, noch eine Frist,
binnen derer der Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegen den Betriebserwerber
gerichtet werden muss. Allerdings können die entsprechenden Erklärungen unter
Umständen verwirkt sein, wofür aber vorliegend keine Anhaltspunkte vorgetragen worden
waren.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27. Januar 2011 – 8 AZR 326/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20. Januar 2009 – 8 Sa
146/08 –