BAG: Fallgruppenübergreifender Bewährungsaufstieg

Begehrt ein technischer Angestellter eine höhere Vergütung, die nach dem tariflichen
Tätigkeitsmerkmal die achtjährige Bewährung in einer bestimmten Fallgruppe der
einschlägigen Vergütungsgruppe (VergGr.) voraussetzt, können Bewährungszeiten
in einer anderen Fallgruppe derselben VergGr. nur dann angerechnet werden, wenn
dies im Tarifvertrag ausdrücklich so vorgesehen ist.

Der Kläger ist als technischer Angestellter beim beklagten Land beschäftigt. Sein
Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT). Er war zunächst in VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT eingruppiert, weil er nicht die persönlichen Anforderungen der langjährigen praktischen Erfahrung der VergGr. IV Fallgruppe 10a BAT erfüllte. Dies war nach dreijähriger
Tätigkeit der Fall, weshalb der Kläger nach dieser Zeit in diese Fallgruppe eingruppiert
wurde. Ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. III BAT ist aus der VergGr.
IVa Fallgruppe 10 BAT nach „achtjähriger Bewährung in der VergGr. IVa Fallgruppe
10“ BAT möglich, aus der VergGr. IVa Fallgruppe 10a BAT nach sechsjähriger Bewährung
in dieser Fallgruppe. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Höhergruppierung
in VergGr. III BAT nach Ablauf von acht Jahren seit Beginn seiner Beschäftigung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgeben, das Landesarbeitsgericht hat sie
auf die Berufung des beklagten Landes abgewiesen.

Der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Der Kläger hatte sich nicht acht Jahre in der VergGr. IVa Fallgruppe 10 BAT
bewährt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist ein sog. fallgruppenübergreifender
Bewährungsaufstieg nur möglich, wenn die vorgesehene Bewährungszeit
die Anrechnung von Zeiten in einer anderen VergGr. oder einer anderen
Fallgruppe innerhalb der betreffenden VergGr. ausdrücklich vorsieht. Ist eine solche
in der ersichtlich unvollständigen Anrechnungsregelung des § 23b BAT nicht vorgesehen,
haben die Gerichte die von den Tarifvertragsparteien gesetzten begrenzten
Anrechnungsmöglichkeiten zu beachten. Das gilt auch dann, wenn die Tätigkeit des
Angestellten in dieser Fallgruppe alle Merkmale der hiervon verschiedenen Aufstiegsfallgruppe
mit umfasst. Die Gerichte sind nicht befugt, offenbar lückenhafte Tarifregelungen
zu vervollständigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. Februar 2009 – 4 AZR 19/08 –

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. November 2007 – 3 Sa
1424/07 –