BAG: Europäischer Betriebsrat – Auskunftspflicht des deutschen Unternehmens der Kühne & Nagel-Gruppe

Das deutsche Unternehmen der von der Schweiz aus geleiteten Kühne & Nagel-Gruppe ist
verpflichtet, dem Gesamtbetriebsrat die Auskünfte zu erteilen, die für die Bildung eines Europäischen
Betriebsrats für alle in der EU belegenen Unternehmen der Gruppe erforderlich
sind. Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts, im Ergebnis wie die Vorinstanzen,
entschieden. Er ließ den Einwand des Unternehmens nicht gelten, es besitze diese Informationen
selbst nicht und die zentrale Leitung in der Schweiz ebenso wie die übrigen ausländischen
Unternehmen der Gruppe weigerten sich, ihm die Auskünfte zu erteilen. Das deutsche
Unternehmen muss erforderlichenfalls die Information durch die Unternehmen der Gruppe in
den jeweiligen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor den dortigen Gerichten einklagen.
Die EG-Richtlinie über Europäische Betriebsräte sieht nach einem Urteil des Europäischen
Gerichtshofs vom 13. Januar 2004 einen entsprechenden Auskunftsanspruch vor.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 1 ABR 32/99 –
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 30. Juni 1999 – 8 TaBV 4/99 –