BAG: Erhöhung des wöchentlichen Pflichtunterrichts – Altersteilzeit

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AltTzG setzt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis zwingend voraus, dass
der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit
vermindert. Richtet sich die Dauer der bisherigen Arbeitszeit nach der tariflichen Arbeitszeit
eines Vollbeschäftigten, ist die bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrags geltende Stundenzahl
für die gesamte Dauer der Altersteilzeit maßgebend. Die Vereinbarung einer variablen,
vom jeweiligen Verhältnis zur Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten abhängige Arbeitszeit
ist ausgeschlossen. Wird die Arbeitszeit der Vollbeschäftigten während der Laufzeit des
Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhöht, so erhöht sich daher die mit den Arbeitnehmern in
Altersteilzeit vereinbarte Wochenstundenzahl nicht. Bemisst sich das dem Arbeitnehmer
während der Altersteilzeit zu zahlende Arbeitsentgelt nach dem Verhältnis seiner Arbeitszeit
zu der eines Vollbeschäftigten, verringert sich wegen des geänderten Berechnungsfaktors
die Höhe seines Entgelts. Im öffentlichen Dienst gilt eine solche Berechnungsvorschrift, die
auch während der Altersteilzeit anzuwenden ist.

Im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen wird die Unterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte
im Beamtenverhältnis durch Rechtsverordnung geregelt. Diese gilt auf Grund einer
tariflichen Verweisung auch für Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis. Im Zuge einer allgemeinen
Erhöhung der Arbeitszeit für Beamte von 38,5 auf 41 Wochenstunden wurde die Unterrichtsverpflichtung
der Lehrkräfte für alle Schulformen mit Wirkung zum 1. Februar 2004 um
eine Wochenstunde erhöht. Den am Stichtag noch aktiven Lehrkräften in Altersteilzeit (Teilzeitmodell
oder Arbeitsphase im Blockmodell) zahlt das Land seitdem ein entsprechend geringeres
Entgelt (Beispiel: statt bisher Vergütung 12,5 zu 25 jetzt nur 12,5 zu 26 des Entgelts
eines Vollbeschäftigten). Für die Freistellungsphase hat es angekündigt, spiegelbildlich zur
Dauer der bis 1. Februar 2004 zurückgelegten Arbeitsphase das Entgelt wie bisher ungekürzt
zu berechnen und lediglich den sog. Mindestnettobetrag nach dem geänderten Pflichtstundenmaß
verhältnismäßig zu mindern.

Lehrer und Lehrerinnen aller Schulformen haben auf Zahlung der unverminderten Altersteilzeitvergütung
geklagt. Ihre Klagen hatten vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts
nur teilweise Erfolg. Das beklagte Land ist berechtigt, die Altersteilzeitvergütung für die restliche
Laufzeit der Arbeitsphase und der entsprechenden Zeit der Freistellung wegen der Erhöhung
der Pflichtstundenzahl zu kürzen. Allerdings ist der Neunte Senat der Auffassung
des beklagten Landes zur Bemessung des sog. Mindestnettobetrags nicht gefolgt.

BAG, Urteile vom 11. April 2006 – 9 AZR 369/05 – ua.

Vorinstanzen: LAG Düsseldorf, Urteile vom 16. Juni 2005 – 15 Sa 1737/04 – ua.,
LAG Hamm, Urteil vom 16. Februar 2005 – 3 Sa 1955/04 -,

LAG Köln, Urteile vom 2. März 2005 – 7 Sa 1103/04 – ua.