In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der
Arbeitgeber nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG den Betriebsrat vor jeder Eingruppierung zu
unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Eingruppierung im Sinne dieser Vorschrift
ist die Einordnung eines Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema mit mindestens zwei
Vergütungsgruppen. Die Beteiligung des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung
dient der Richtigkeitskontrolle. Sein Mitbeurteilungsrecht bei der Eingruppierung bezieht sich
nur auf die zutreffende Einstufung des Arbeitnehmers in eine Vergütungsgruppe. Gemäß
§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung ua. dann verweigern, wenn
die vom Arbeitgeber beabsichtigte Eingruppierung gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag
verstoßen würde. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, hat er dies unter
Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem
schriftlich mitzuteilen (§ 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG). Der Arbeitgeber kann dann nach
§ 99 Abs. 4 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats zu
ersetzen. Der Antrag ist begründet, wenn kein Zustimmungsverweigerungsgrund iSv. § 99
Abs. 2 BetrVG vorlag.
Die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung einer Krankenschwester
beantragt hatte eine Arbeitgeberin, die eine auf medikamentöse Tumortherapie spezialisierte
Klinik betreibt, über 400 Arbeitnehmer beschäftigt und einer Unternehmensgruppe angehört,
für die Tarifverträge abgeschlossen sind. Sie beabsichtigte, die im Jahr 2004 neu eingestellte
Arbeitnehmerin auf der Basis einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden zu beschäftigen. Der
Manteltarifvertrag, der eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden festlegte,
war zum 31. Dezember 2003 gekündigt worden. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung
zu, verweigerte jedoch seine Zustimmung zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Eingruppierung
in die Vergütungsgruppe 4 des gültigen Entgelttarifvertrages. Als Grund gab er
an, die vorgesehene Eingruppierung verstoße gegen den Entgelttarifvertrag. Die Vergütungsgruppen
dieses Tarifvertrags knüpften an die im Manteltarifvertrag festgelegte regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden und nicht an eine Wochenarbeitszeit von
40 Stunden an.
Die Vorinstanzen gaben dem Antrag der Arbeitgeberin statt und ersetzten die Zustimmung
des Betriebsrats. Dessen Rechtsbeschwerde blieb vor dem Zehnten Senat des Bundesarbeitsgerichts
ohne Erfolg. Für die Beurteilung, welchen tariflichen Merkmalen oder Tätigkeitsbeispielen
des Entgelttarifvertrages die Tätigkeit der neu eingestellten Arbeitnehmerin
entspricht, ist nach der tariflichen Regelung die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ohne
Bedeutung. Die Wochenarbeitszeit von 40 Stunden war deshalb kein Grund für die Verweigerung
der Zustimmung zur Eingruppierung.
BAG, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 10 ABR 42/05 –
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg – Kammern Freiburg – Beschluss vom 20. Juli 2005
– 10 TaBV 1/05 –