Nach Nr. 3 der Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2l I BAT) findet § 15
Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) für die Arbeitszeit angestellter Lehrkräfte keine Anwendung.
Es gelten die Bestimmungen der entsprechenden Beamten, selbst wenn die Wochenarbeitszeit
der sonstigen Angestellten von der Wochenarbeitszeit der Beamten abweicht.
Folglich hat sich die wöchentliche Pflichtstundenzahl für angestellte Lehrkräfte an
Sonderschulen entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Verordnung zur Ausführung des § 5
Schulfinanzgesetz Nordrhein-Westfalen auf 27,5 Stunden erhöht.
Die Klägerin ist beim beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Sie unterrichtet an einer
Schule für Hörgeschädigte. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft Vereinbarung und Tarifbindung
der Bundes-Angestelltentarifvertrag sowie die diesen ergänzenden und ändernden
Tarifverträge Anwendung. § 15 Abs. 1 BAT legt für die Angestellten eine wöchentliche Arbeitszeit
von 38,5 Stunden fest. Nach Nr. 3 SR 2l I BAT richtet sich die Arbeitszeit angestellter
Lehrkräfte nach den Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. In dem beklagten
Land wurde zum 1. Januar 2004 die regelmäßige im Jahresdurchschnitt zulässige
Arbeitszeit für Beamte auf 41 Stunden in der Woche und zum 1. Februar 2004 die Pflichtstundenzahl
der beamteten Lehrkräfte um eine Stunde auf 27,5 Stunden in der Woche erhöht.
Die Klägerin wandte sich gegen die entsprechende Erhöhung ihrer Pflichtstundenzahl
und vertrat die Auffassung, die Anwendung der Nr. 3 SR 2l I BAT setze voraus, dass die
Dauer der Arbeitszeit für sonstige Angestellte und Beamte gleich sei. Weil das beklagte Land
nur die wöchentliche Arbeitszeit der Beamten erhöhte und die Arbeitszeit der Angestellten
unangetastet blieb, sei es nicht berechtigt, einseitig die wöchentliche Pflichtstundenzahl angestellter
Lehrkräfte zu erhöhen. Dies sei ein unzulässiger Eingriff in das vertragliche Synallagma.
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15. Dezember 2005 – 6 AZR 227/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 17. März 2005 – 5 Sa 2043/04 –