BAG: ERA-TV und Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen

Der Entgeltrahmen-Tarifvertrag für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindus-
rie in Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (ERA-TV) hat das gesetzliche
Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen nicht beseitigt.
Gemäß § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der
Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein-
und Umgruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Das gesetzli-
he Beteiligungsrecht sichert die rechtliche Mitbeurteilung des Betriebsrats bei der
om Arbeitgeber vorzunehmenden Zuordnung des einzelnen Arbeitnehmers zu einer
bestimmten Entgeltgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung. Nach
§ 9.1 ERA-TV hat der Beschäftigte Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Ent-
geltgruppe, die der Einstufung der ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Bewer-
ung und Einstufung der Arbeitsaufgabe erfolgen nach einem im ERA-TV festgeleg-
en Verfahren. Hierbei besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Nach
§ 9.2 ERA-TV teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten und dem Betriebsrat die sich
aufgrund der Einstufung der Arbeitsaufgabe ergebende Entgeltgruppe schriftlich mit.
n der dazu erforderlichen Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe des
ERA-TV liegt die nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ein- oder
Umgruppierung. Diese vom Arbeitgeber vorzunehmende Zuordnung entfällt nicht
deshalb, weil die Einstufung der Arbeitsaufgabe in dem tariflich geregelten Verfahren
erbindlich festgelegt wird. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die mitgeteilte Entgelt-
gruppe der bewerteten und eingestuften§ Arbeitsaufgabe entspricht und ob der
Arbeitnehmer die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Hierbei ist der Betriebsrat zu
beteiligen. Sein Mitbestimmungsrecht wird auch durch das im ERA-TV geregelte Re-
lamationsverfahren nicht suspendiert.
Anders als die Vorinstanzen hat der Siebte Senat daher dem auf§ die Feststellung
eines Beteiligungsrechts bei der Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern in den
ERA-TV gerichteten Antrag eines Betriebsrats stattgegeben.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2011 – 7 ABR 34/09 –
Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 5 TaBV
2/08 –

Ebenfalls am 12. Januar 2011 hat der Senat in einem ähnlich gelagerten Verfahren
– 7 ABR 35/09 -) die Arbeitgeberin auf Antrag des Betriebsrats verpflichtet, dessen
Zustimmung zur Eingruppierung eines Arbeitnehmers nach dem ERA-TV einzuholen.