Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist die
Benachteiligung eines Beschäftigten auch dann untersagt, wenn der Benachteiligende
ein Diskriminierungsmerkmal nur annimmt. Die in einem Bewerbungsgespräch
gestellten Fragen nach näher bezeichneten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen können auf die Nachfrage, ob eine Behinderung vorliege,
schließen lassen.
Der Beklagte ist Arzt und Inhaber einer in der Forschung und Entwicklung im
Medizinbereich tätigen Firma. Er hatte über die Bundesagentur für Arbeit eine Stelle
für einen Biologen oder Tierarzt mit akademischem Titel zur Mitarbeit an wissenschaftlichen
Studien und in der klinischen Forschung ausgeschrieben. Der Kläger
– ein promovierter Diplom-Biologe – hat sich erfolglos darauf beworben. Während
eines der Bewerbungsgespräche wurde der Kläger gefragt, ob er psychiatrisch oder
psychotherapeutisch behandelt werde und aufgefordert zu unterschreiben, dass dies
nicht der Fall sei. Außerdem äußerte der Beklagte, dass bestimmte Anzeichen beim
Kläger auf Morbus Bechterew (eine chronisch verlaufende entzündlich-rheumatische
Erkrankung) schließen ließen.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2
AGG. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben; das Landesarbeitsgericht
hat auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen. Der
Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der Beklagte habe mit seinen Fragen und
Äußerungen nur auf das Vorliegen einer Krankheit und nicht einer Behinderung gezielt,
ist der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht gefolgt. Die Sache wurde
zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Dezember 2009 – 8 AZR 670/08 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 8. Juli 2008 – 8 Sa 112/08 –