Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken, der von der Tarifgemeinschaft
deutscher Länder mit dem Marburger Bund abgeschlossen worden ist (TV-Ärzte/TdL),
sieht für Ärztinnen und Ärzte eine Eingruppierung in fünf Entgeltgruppen mit jeweils
mehreren Entgeltstufen vor. Der Stufenaufstieg innerhalb einer Entgeltgruppe erfolgt nach
den „Zeiten ärztlicher Tätigkeit“. Zu diesen Zeiten zählen nach dem TV-Ärzte/TdL nicht
Tätigkeitszeiten als Arzt im Praktikum (AiP), einem Ausbildungsabschnitt, der nach der
Gesetzeslage zwischen 1985 und September 2004 zurückgelegt werden musste, um die
ärztliche Approbation zu erlangen. Es handelt sich dabei auch nicht um „Zeiten von Berufserfahrung
aus nichtärztlicher Tätigkeit“, die nach dem TV-Ärzte/TdL bei der Stufenfindung
berücksichtigt werden können.
Die Klägerin hatte zwischen dem 1. Juli 2001 und dem 31. Dezember 2002 als Ärztin im
Praktikum (AiP) in der von der Beklagten unterhaltenen Universitätsklinik gearbeitet. Danach
erhielt sie die Approbation und arbeitete ab 1. Januar 2003 als Ärztin in der Weiterbildung
weiter für die Beklagte. Seit Inkrafttreten des TV-Ärzte/TdL am 1. Juli 2006 wurde die
Klägerin nach Entgeltgruppe Ä1 Stufe 4 vergütet. Sie hat geltend gemacht, sie sei in Stufe 5
einzuordnen – was monatlich eine um 300,00 € höhere Vergütung bedeuten würde -, weil
ihre Tätigkeit als AiP bei der Stufenfindung mit zu berücksichtigen sei.
Ihre auf Zahlung der Vergütungsdifferenz gerichtete Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.
Die Parteien des TV-Ärzte/TdL haben in dessen § 16 Abs. 1 und in Überleitungsregelungen
festgelegt, dass zu den Zeiten ärztlicher Tätigkeit nur solche zählen, die als approbierte
Ärzte zurückgelegt worden sind, so dass AiP-Zeiten insoweit ausscheiden. Anders als etwa
im TV-Ärzte für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände, der auch unter
Beteiligung des Marburger Bundes zustande gekommen ist, haben die Parteien des
TV-Ärzte/TdL nicht bestimmt, dass über diese Begriffsbestimmung hinaus auch Zeiten einer
AiP-Tätigkeit als Zeiten ärztlicher Tätigkeit „gelten“. Da die Tarifvertragsparteien für den von
ihnen geregelten Bereich darin frei sind zu bestimmen, nach welchen Regeln sich die
Entgeltfindung vollzieht, sind die Gerichte an die von den Tarifvertragsparteien des
TV-Ärzte/TdL vorgenommene Festlegung gebunden. Bei der im Rahmen der Ausbildung
zum approbierten Arzt zurückgelegten Zeit handelt es sich auch nicht um Zeiten von Berufserfahrung
aus nichtärztlicher Tätigkeit, so dass eine Berücksichtigung dieser Zeiten für die
Entgeltstufenfindung insgesamt ausscheidet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23. September 2009 – 4 AZR 382/08 –
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. April 2008 – 12 Sa 2237/07 –