BAG: Entgeltrahmenabkommen in der Metallindustrie – Bedeutung der ERA Strukturkomponente

In der Tarifrunde des Jahres 2002 haben die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie in
mehreren Tarifbezirken vereinbart, die unterschiedlichen Entgelttarifverträge für Arbeiter und
Angestellte zu beseitigen und zu einem gemeinsamen Entgeltrahmenabkommen (ERA) zusammenzuführen.
Das ERA darf das bestehende Lohn- und Gehaltsvolumen um 2,79 %
übersteigen. Zum Ausgleich für diese Mehrkosten wurde in den Jahren 2002 und 2004 vereinbart,
nicht die gesamte Tariferhöhung tabellenwirksam werden zu lassen, sondern einen
Teil in Einmalzahlungen zur Auszahlung zu bringen. Diese sog. ERA-Strukturkomponenten
betrugen im Jahr 2002 0,9 %, im Jahre 2003 0,5 %. In der Folgezeit hatten die Unternehmen
in sog. ERA-Anpassungsfonds Rückstellungen im Volumen der jeweiligen ERAStrukturkomponente
zu bilden.

In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich ein nicht tarifgebundener
Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, Gehaltssteigerungen im Tarifgebiet der Metallindustrie
Schleswig-Holsteins an die Arbeitnehmer weiterzugeben, soweit es sich nicht um
„strukturelle Änderungen„ handele. Nachdem der Arbeitgeber die Zahlung der ERAStrukturkomponente
verweigerte, erhob der Arbeitnehmer Zahlungsklage. Diese wurde vom
Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Die ERA-Strukturkomponenten stellen zwar Tariflohnerhöhungen
in Form von Einmalzahlungen dar. Sie beruhen jedoch auf einer strukturellen Änderung
des Gehaltstarifvertrags. Sie sind notwendige Schritte zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens.

Bundesarbeitsgericht Urteile vom 9. November 2005 – 5 AZR 351/05 – und – 5 AZR 361/05 –

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteile vom 31. Mai 2005 – 2 Sa 66/05 – und – 2 Sa 67/05 -.

Hinweis des Senats:

Zu weiteren Fragen der ERA-Strukturkomponente vgl.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 9. November 2005 – 5 AZR 105/05 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil vom 2. Februar 2005
– 2 Sa 102/04 –

Bundesarbeitsgericht Urteile vom 9. November 2005 – 5 AZR 595/04 – und 5 AZR 37/05 –
Vorinstanz: Hessisches Landesarbeitsgericht Urteile vom 9. September 2004 – 5 Sa
2036/03 – und 8. November 2004 – 10 Sa 2037/03 –