BAG: Elbehochwasser – Nachgewährung von Urlaub für Einsätze beim Technischen Hilfswerk

Ein ehrenamtlicher Helfer des Technischen Hilfswerks (THW), der während seines Erholungsurlaubs
zu einem Einsatz herangezogen wird, hat gegen seinen Arbeitgeber Anspruch
auf Nachgewährung der Urlaubstage, an denen er für das THW Dienst verrichten muss.
§ 3 THW Helferrechtsgesetz verbietet eine Benachteiligung von Arbeitnehmern, die an
Einsätzen des THW teilnehmen: „Teilnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Technischen
Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis … erwachsen„.
Ein derartiger Nachteil wäre es, wenn der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch als erfüllt ansehen
könnte, obwohl der Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubs zum Dienst für das
THW herangezogen wurde.

Der Kläger ist beim beklagten Landkreis als technischer Angestellter beschäftigt. Er hat sich
zum ehrenamtlichen Dienst im THW verpflichtet. In der Zeit vom 19. August bis
6. September 2002 gewährte ihm der beklagte Landkreis Erholungsurlaub. Während dieses
Urlaubs wurde er zu einem mehrtägigen Einsatz des THW einberufen. Bei diesem Einsatz
gelang es, das Elbehochwasser im Landkreis Lüchow-Dannenberg einzudämmen. Der
THW-Helfer beantragte anschließend bei dem beklagten Landkreis für die Dauer des Einsatzes
die Nachgewährung des „ausgefallenen„ Erholungsurlaubs. Das wurde jedoch abgelehnt.
Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die zur Durchsetzung des Urlaubsanspruchs
erhobene Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers war erfolgreich. Der
Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den beklagten Landkreis verurteilt, dem Kläger
vier Urlaubstage aus dem Jahre 2002 nachzugewähren.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2005 – 9 AZR 251/04 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 8. März 2004 – 5 Sa 1312/03 –