Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Rücksichtnahmepflicht (§ 241
Abs. 2 BGB) auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht
zu nehmen. Hierzu zählt auch das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht
des Arbeitnehmers resultierende Recht auf informationelle Selbstbestimmung.
Der Kläger war bei der Beklagten, einem Versicherungsunternehmen, vom 1. Januar
2006 bis zum 30. Juni 2007 als Schadensbüroleiter beschäftigt. Die Beklagte führt
die Personalakte des Klägers weiter. Nach Vertragsende teilte ihm eine Personalbearbeiterin
im Rahmen einer Zeugnisauseinandersetzung mit, dass Gründe vorhanden
seien, die auf seine mangelnde Loyalität schließen ließen. Der Kläger verlangt
Einsicht in seine Personalakte. Die Beklagte verweigert dies mit Hinweis auf die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers war vor dem Neunten Senat erfolgreich. Er verurteilte die
Beklagte, dem Kläger Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. Der Arbeitnehmer
hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein berechtigtes Interesse daran,
den Inhalt seiner fortgeführten Personalakte auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen.
Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 34 BDSG. Die dort geregelten Ansprüche
auf Auskunft und Einsicht gelten noch nicht für nur in Papierform dokumentierte
personenbezogene Daten. Zurzeit befindet sich ein entsprechendes Änderungsgesetz
in der parlamentarischen Beratung.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. November 2010 – 9 AZR 573/09 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 14. Januar 2009 – 11 Sa
460/08 –