Der Kläger will die Kürzung in Höhe von 1,41 % ab dem 1. Juli 2002 nicht hinnehmen. Er
beruft sich auf eine stillschweigende vertragliche Zusage bzw. betriebliche Übung, dass ihm
auch künftig 100 % der Westvergütung gezahlt werde. Sein Vertrauen beruhe auf der langjährigen
vorbehaltlosen Zahlung. Das Gesetz regele die Vergütung nicht selbst und könne
dies auch nicht tun.
Das Bundesarbeitsgericht hat die auf Feststellung der vollen Zahlungspflicht (100 %) gerichtete
Klage abgewiesen. Im Gegensatz zu den Vorinstanzen hat es angenommen, der
Kläger habe nicht darauf vertrauen können, dass ihm unabhängig von der zu Grunde liegenden
gesetzlichen Regelung auf Dauer 100 % der Westvergütung gezahlt werde. Ein derartiger
Wille des Arbeitgebers lässt sich aus der vorbehaltlosen Zahlung nicht entnehmen. Vielmehr
hätte der Kläger erkennen müssen, dass die Beklagte nur die Vorgaben des Angleichungsgesetzes
umsetzen wollte. Das gilt unabhängig davon, ob das Gesetz die zusätzliche
Zahlung nur ermöglicht oder zwingend vorschreibt. Die begünstigten Arbeitnehmer mussten
stets damit rechnen, dass der Zahlung eine gesetzliche Regelung zu Grunde lag, die geändert
werden konnte. Im Ergebnis fließt den Arbeitnehmern beider Tarifrechtskreise die gleiche
Vergütung zu.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. September 2004 – 5 AZR 528/03 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 9. Juli 2003 – 9 Sa 671/03 –